Gewerbsmäßiges Handeln

ist bei manchen
Straftatbeständen ein strafbegründendes, bei anderen ein strafschärfendes Merkmal. Im
ersten Fall hängt die Strafbarkeit davon ab, daß der Täter gewerbsmäßig handelt, so
beim Betreiben eines Bordells (§ 180a I StGB). Dagegen wirkt es straferhöhend z.B. bei
Diebstahl (§ 243 I 2 Nr. 3), Hehlerei (§§ 260, 260a) und Wilderei (§§ 292 III, 293
III StGB). Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den auf den Erfolg gerichteten Willen)
hat, sich durch wiederholtes Begehen der Tat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle
zu verschaffen.

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