Ingenieur

Die Regelung der
Berufsbezeichnung I. gehört nicht zum Recht der Wirtschaft i.S. v. Art. 74 Nr. 11 GG
(BVerfGE 26, 246). Daher ist die Berufsbezeichnung mit im wesentlichen übereinstimmenden
Festlegungen landesrechtlich geregelt (vgl. z.B. für Bayern Ges. vom 27. 7. 1970, GVBl.
336). Von der Berufsbezeichnung I. sind die akademischen Grade Diplomingenieur (ggf. FH)
und Ing. (grad) zu unterscheiden. Für die Honorare selbständig tätiger Ingenieure gilt
die HOAI.

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