Inkassobüro

Ein I. betreibt, wer sich
gewerbsmäßig mit der Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen
befasst (sog. Inkassozession, s. Abtretung). Die Aufnahme des Betriebs ist nach § 14 GewO
anzeigepflichtig, unterliegt aber außerdem als geschäftsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten (Rechtsberatung) einer besonderen Erlaubnispflicht nach dem
RechtsberatungsG (dort auch über Voraussetzungen und Umfang der Erlaubnis). Soweit die
zur Einziehung übernommenen Beträge sofort gutgeschrieben oder ausgezahlt werden, liegt
eine Kreditgewährung vor; zur Erlaubnispflicht bei Kreditgeschäften, die einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, Bankgeschäft,
Kreditinstitute.

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