Insolvenzgeld

Zum 01.01.1999 ist das
Konkursausfallgeld durch das Insolvenzgeld ersetzt worden. Insolvenzgeld wird auf Antrag
von den Arbeitsämtern an Arbeitnehmer gezahlt, wenn sie bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers oder bei Abweisung des Antrags
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse für die vorausgehenden drei Monate
des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 183 SGB III).

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