Die Überwachung des
 Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (§§ 40-46 LmBG) ist Aufgabe der
 Länder. Sie obliegt i.d.R. den unteren Verwaltungsbehörden, zu deren Unterstützung
 beeidigte Sachverständige bestellt und Untersuchungsanstalten eingerichtet werden. Das
 LmBG ermächtigt die Verwaltungsangehörigen und Sachverständigen, bei Gefahr im Verzuge
 auch alle Beamte der Polizei zum Betreten der Räume, in denen Lebensmittel,
 Tabakerzeugnisse, Kosmetika oder Bedarfsgegenstände gewerbsmäßig gewonnen, zubereitet,
 aufbewahrt oder verkauft werden, zur Entnahme von Proben, zur Einsichtnahme in
 geschäftliche Aufzeichnungen. Der Betriebsinhaber ist zur Duldung und Mitwirkung
 verpflichtet. Die fachlichen Anforderungen an die in der L. tätigen
 Lebensmittelkontrolleure regelt die VO vom 16. 6. 1977 (BGBl. I 1002). Die vorgesehenen
 bundeseinheitlichen Vollzugsvorschriften sind noch nicht erlassen.

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