Lebensmittel

sind Stoffe, die dazu
bestimmt sind, von Menschen zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden (§ 1 LmBG).
Keine L. sind damit Stoffe, die überwiegend aus anderen Gründen eingenommen werden
sollen (z.B. Tabak, Arzneimittel, Tonika, Stärkungsmittel, Schlankheitsmittel). Anders
als nach dem LMG a.F. ist damit der Geltungsbereich des Arzneimittel- und des
Lebensmittelrechts eindeutig gegeneinander abgegrenzt. Der Verkehr mit L. ist durch
Verbote und Vorschriften zum Schutz der Gesundheit eingehend geregelt. L. dürfen nicht
hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Verzehr zur Schädigung der
Gesundheit geeignet ist. Eingehende Verordnungsermächtigungen sollen den Verbraucher
vorbeugend vor Gesundheitsschädigungen schützen (Vorschriften u.a. über Herstellung und
Behandlung von L., über Warnhinweise, über Fachkenntnisse – § 9 LmBG -,
Hygienevorschriften – § 10 LmBG -). Verboten ist die Behandlung von L. mit ultravioletten
od. ionisierenden Strahlen (§ 13 LmBG), ferner das Inverkehrbringen tierischer L., bei
denen Höchstmengen von pharmakologischen Stoffen überschritten werden, sowie die
Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, mit pharmakologischen Stoffen
(Einzelheiten s. VO i.d.F. vom 29. 9. 1984, BGBl. I 1251). Im Inland nicht verkehrsfähige
L. dürfen nicht eingeführt werden. Lebensmittelrechtliche Einzelregelungen enthalten
u.a. BrotG, MilchG, MargarineG, ButterVO, KäseVO, für Fleisch FleischbeschauG mit
FleischVO, ferner die Vorschriften über Zusatzstoffe, diätetische Lebensmittel,
Fruchtsäfte, Mineral- und Tafelwasser, Nährwertangaben, Kaffee, Kaffeersatz, Kakao, Tee
u.a.m. (s. Beck-Textsammlung "Lebensmittelrecht" u. Komm. v. Zipfel). Welche
Arzneimittel und sonstige pharmakologische Stoffe zur Vermeidung von Rückständen in
tierischen L. in der Viehhaltung verboten sind, regelt die VO i.d.F. vom 25. 9. 1984,
BGBl. I 1251 (Verzeichnis der Stoffe und der verbotenen Anwendungsgebiete jeweils im
Anhang). L. aus EG-Ländern, die dort verkehrsfähig sind, aber den deutschen Vorschriften
nicht entsprechen, dürfen – ggf. mit entsprechender Kennzeichnung – gemäß § 47a LmBG
in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung ist eine auf Antrag ergehende Bekanntmachung,
auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Anforderungen der Cassisformel eingehalten
sind.

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