Leichen- und Bestattungswesen

Das L. u. B. ist in den
Ländern der BRep. unterschiedlich geregelt. Zusammenfassende Gesetze sind in einigen
Ländern ergangen (z.B. das niedersächs. Gesetz über das L. vom 29. 3. 1963, GVBl. 142,
und das bayer. Bestattungsgesetz v. 24. 9. 1970, GVBl. 417). Jede Leiche muss durch
Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer
Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Aschenreste in verschlossener Urne in einer
Grabstätte (Feuerbestattung) bestattet werden. Die Art der Bestattung richtet sich nach
dem Willen des Verstorbenen, bei Minderjährigen unter 16 Jahren und Geschäftsunfähigen
nach dem des Personensorgeberechtigten. Mangels Willenskundgebung des Verstorbenen
entscheiden die Angehörigen. Der Bestattung muss die ärztliche Leichenschau (Totenschau)
vorausgehen (Verpflichtung des Leichenschauers zur Anzeige von Zeichen unnatürlichen
Todes). Vor Eintragung des Sterbefalles in das Personenstandsregister ist die Bestattung
nur mit pol. Genehmigung zulässig (§ 39 PersonenstandsG); diese kann landesrechtlich
auch sonst vorgeschrieben werden (Rhein.-Pf.: VO vom 21. 10. 1974, GVBl. 448).
Grundsätzlich sind die Gemeinden verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen
herzustellen und zu unterhalten, in erster Linie Friedhöfe. Die Rechtsverhältnisse der
Friedhöfe sind häufig durch Satzung ("Friedhofsordnung") geregelt, z.B. die
Benutzung des Friedhofs und die Benutzungsrechte an den Gräbern, deren Anlage und
Ausgestaltung und die Durchführung der Bestattungen. In Friedhöfen der Kirchen oder
Religionsgemeinschaften ist auch die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie
üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn eine andere geeignete
Grabstätte nicht vorhanden ist. Z.T. bestehen besondere Vorschriften für die
Feuerbestattung. Zum L. gehören ferner z.B. Bestimmungen über die Beförderung von
Leichen ("Leichenpass", zwischenstaatliche Vereinbarungen) und Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenvorschriften über die unbefugte Verwendung von Leichen, die
vorzeitige Bestattung oder die Beisetzung an nicht zugelassenen Stätten. Bestattungsplätze
sind von der Grundsteuer befreit (§ 4 II GrEStG).

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