Pharmaberater

die hauptberuflich
Angehörige von Heilberufen aufsuchen, um diese über Arzneimittel zu informieren, müssen
die in § 75 AMG (Arzneimittel) näher beschriebene Sachkenntnis besitzen. Sie haben
Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder
sonstige Risiken schriftlich aufzuzeichnen und ihrem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
Sind sie mit der Abgabe von Mustern von Fertigarzneimitteln beauftragt, haben sie über
die Empfänger sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe Nachweise zu führen und
auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 76 a.a.O.).

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