Preistreiberei, Preisverstöße

Über die noch bestehenden
Preisbindungen s. vorstehende Stichw. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
Vorschriften über Preisbindung und Preisschutz (einschl. Preisauszeichnung,
Lieferungsbedingungen) werden, soweit sie auf § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes i.d.F. vom
3. 6. 1975 (BGBl. I 1313) verweisen, als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis 50000 DM
geahndet. Die gleiche Bußgelddrohung gilt für die vorsätzlich oder leichtfertig
begangene Preistreiberei (Preisüberhöhung). Sie liegt vor, wenn jemand im Rahmen eines
Berufs oder Gewerbes für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs unter
Ausnutzen von Wettbewerbsbeschränkungen, einer Monopolstellung oder Mangellage
unangemessen hohe Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt (§ 4
WiStG). Entsprechendes gilt für die (auch nicht berufs- oder gewerbsmäßige)
Wohnraumvermietung oder -vermittlung, bei der unter Ausnutzung des geringen Angebots an
vergleichbaren Räumen ein unangemessenes, d.h. ein das ortsübliche wesentlich
übersteigendes Entgelt gefordert oder angenommen wird (§§ 5, 6 WiStG).

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