Zollbescheid

ist der Verwaltungsakt, der durch
Zollfestsetzung die Zollschuld begründet. Der Z. ist Steuerbescheid i.S.d. § 155 AO. Er
kann innerhalb der einjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 II Nr. 1 i.Verb.m. § 170 AO)
zugunsten und zuungunsten der Zollanmelder geändert werden (§ 172 I Nr. 1 AO).
Rechtsbehelfe gegen den Z. sind der Einspruch, über den das Hauptzollamt entscheidet (§
348 AO), Anfechtungsklage (§ 40 FGO) bzw. Sprungklage vor dem FG (§ 45 FGO), Revision an
den BFH (§ 115 FGO).

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