Zollgebiet

Die Europäische Union (EU) bildet seit 1. 1.
1993 ein einheitliches Z. (Art. 3 ZK). Das Z. der EU umfasst das Gebiet der
EU-Mitgliedstaaten. Zum Z. gehören die deutschen Zollanschlüsse Jungholz und Mittelberg,
nicht jedoch die Zollausschlüsse Helgoland und Büsingen (Art. 3 II und III ZK).
Freizonen, z.B. Freihäfen, und Freilager sind Teile des Z. der EU oder in diesen gelegene
Räumlichkeiten, die vom übrigen Z. getrennt sind (Art. 166 ZK). Die Mitgliedstaaten
können Teile des Z. zu Freizonen erklären oder die Errichtung von Freilagern bewilligen
(Art. 167 ZK). Das Verbringen von Drittlandswaren (Gemeinschaftswaren) in Freizonen und
Freilager unterliegt nicht dem Zoll (Art. 169 ZK).

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