Zugang der Kündigungserklärung

Eine Kündigungserklärung wird erst wirksam,
wenn sie dem Empfänger zugeht. Dabei muss unterschieden werden, ob die Kündigung
gegenüber Anwesenden oder gegenüber Abwesenden ausgesprochen wird. Bei der Erklärung
gegenüber Abwesenden muss weiter danach differenziert werden, auf welche Weise die
Erklärung zugeht, also etwa durch Brief oder durch Boten. Besondere Regelungen gelten
dann, wenn der Kündigungsempfänger sich nicht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort
befindet, weil er z.B. im Urlaub ist.

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