Zumutbarkeit

Der Begriff der Z. spielt in verschiedenen
Rechtsgebieten eine Rolle. Im Zivilrecht hängt z.B. die Lösung von einem
Rechtsverhältnis davon ab, daß ein Festhalten am Vertrag bei Abwägung der gegenseitigen
Interessen dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist, so bei der außerordentlichen
Kündigung, Wegfall der Geschäftsgrundlage u.a. Im Strafrecht ist der Rechtsgedanke
gesetzlich verankert z.B. im StGB in § 35, § 113 IV, § 142 III 1 (unerlaubtes Entfernen
vom Unfallort), § 218a I Nr. 2; im Strafprozessrecht in § 81c IV StPO. Für das
Sozialrecht vgl. z.B. §§ 28, 29, 43, 84 SHG.

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