Steuerklassen und Freibeträge der Erbschaftst

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser (Schenker) die folgenden drei Steuerklassen (Die Steuerklassen I und II [bis einschließlich Geschwisterkinder] gelten auch, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. [§ 15 Abs. 1a ErbStG]):

Steuerklasse I: Sie gilt für den Ehegatten und für Kinder und Stiefkinder des Erblassers, für Enkelkinder sowie für Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen.

Steuerklasse II: Sie gilt für Eltern und Voreltern bei Erwerben durch Schenkung (für Erwerbe von Todes wegen siehe Steuerklasse I), Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten.

Steuerklasse III: Sie gilt für alle übrigen Erwerber und für Zweckzuwendungen. Zunächst steht jedem Erwerber ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Er beträgt

  • 600.000 DM für den Ehegatten,
  • 400.000 DM für Kinder und Kinder verstorbener Kinder,
  • 100.000 DM für übrige Personen der Steuerklasse I,
  • 20.000 DM für Personen der Steuerklasse II und
  • 10.000 DM für Personen der Steuerklasse III.

Daneben wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der nur für Erwerbe von Todes wegen gilt und um steuerfreie Versorgungsbezüge nach dem Erblasser zu kürzen ist. Der Versorgungsfreibetrag beträgt

  • 500.000 DM für den überlebenden Ehegatten,
  • zwischen 100.000 DM für Kinder bis zu 5 Jahren und 20.000 DM für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren.

Jedem Erwerber wird ein besonderer Freibetrag für den Erwerb von Hausrat usw. gewährt. Personen der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 80.000 DM steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Kunstgegenstände und Sammlungen, nicht jedoch für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten sie einen Freibetrag von 20.000 DM. Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände mit den genannten Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag von 20.000 DM.

Beim Erwerb von Betriebsvermögen von Todes wegen oder im Weg der vorweggenommenen Erbfolge wird den Erwerbern ein Freibetrag von 500.000 DM und ein Bewertungsabschlag von 40 Prozent gewährt, wenn das erworbene Betriebsvermögen mindestens 5 Jahre in der Nachfolgegeneration erhalten bleibt. Eine entsprechende Befreiung gilt für den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt war, und für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört.

Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Zuwendungen, die einer Person von ein und derselben Person anfallen, zum Zwecke der Berechnung der Steuer zusammengerechnet, also im Ergebnis wie eine Zuwendung behandelt.

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