Verpackungsteuer

Die Verpackungsteuer knüpft an nicht wiederverwendbare Verpackungen und nicht wiederverwendbares Geschirr an, wenn Speisen und Getränke darin zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden.

Besteuert wird das jeweilige Einzelstück einer Einwegverpackung bzw. eines Einweggeschirrs (Einwegdose, -flasche, -becher, Einweggeschirr, Einwegbesteckteil). Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Verpackungsteuer sind Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes sowie die Kommunalabgabengesetze und Gemeindesatzungen der betreffenden Länder und Gemeinden.

Die Verpackungsteuer ist eine örtliche Verbrauchsteuer. Sie wird von einigen Gemeinden erhoben. Zweck dieser Steuer ist es, zur Vermeidung von Abfall beizutragen.

Die Verpackungsteuer wurde erstmals mit Wirkung ab 1. Juli 1992 von der Stadt Kassel (Land Hessen) eingeführt. Weitere Gemeinden, auch in anderen Bundesländern, sind diesem Beispiel gefolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verpackungsteuer der Stadt Kassel 1998 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 98, 106-134).

Das Aufkommen betrug 1999 0,6 Mio. DM.

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