Zweitwohnungsteuer

Was wird besteuert?

Die Zweitwohnungsteuer knüpft an das Innehaben einer Zweitwohnung in der besteuernden Gemeinde an.

Wie hoch ist die Steuer?

Bemessungsgrundlage ist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentümern die sonst übliche Miete.

Wer zahlt die Steuer?

Steuerschuldner ist der Inhaber der Zweitwohnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zweitwohnungsinhaber Eigentümer oder Mieter ist.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes sowie die Kommunalabgabengesetze der Länder und Satzungen der betreffenden Gemeinden.

Wer erhebt diese Steuer?

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von einigen Gemeinden, insbesondere von Fremdenverkehrsgemeinden erhoben.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Die Zweitwohnungsteuer ist eine noch recht junge Steuer. Die ersten Versuche, eine solche Steuer zu erheben, reichen in die Jahre 1972/1973 zurück, als die Bodenseegemeinde Überlingen im Sommer 1972 die erste Zweitwohnungsteuer-Satzung beschloss. Andere Gemeinden, auf deren Gebiet als Folge neuen Freizeitverhaltens und gestiegenem Wohlstand teilweise in erheblichem Ausmaß Zweitwohnungen, z. B. in Appartementhäusern, oder ganze Ferienwohnhaussiedlungen entstanden und die deswegen zusätzlichen finanziellen Belastungen ausgesetzt waren, folgten diesem Beispiel.

Die Zweitwohnungsteuer, die diese zusätzlichen Belastungen der Gemeinden ausgleichen soll, wurde in den folgenden Jahren mehrfach gerichtlich überprüft. Spätestens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79) zum so genannten „Überlinger Modell“ ist die Zweitwohnungsteuer bei entsprechender Ausgestaltung eine rechtlich zulässige örtliche Aufwandsteuer.

Das Aufkommen betrug 2000 43,1 Mio. EUR.

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