Zwischenerzeugnissteuer

Was wird besteuert?

Unter Zwischenerzeugnissen sind alkoholische Getränke zu verstehen, die – vereinfacht ausgedrückt – zwischen Wein und Spirituosen angesiedelt sind. Das Gesetz nimmt zur Bestimmung des Steuergegenstandes ebenfalls Bezug auf bestimmte Positionen des Zolltarifs. Zusammengefasst sind Zwischenerzeugnisse Getränke der Position 2204, 2205 und 2206 des Zolltarifs mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 22 Volumenprozent, die nicht als Schaumwein oder als Bier zu besteuern sind. Typische Zwischenerzeugnisse sind z. B. Sherry, Portwein und Madeira.

Wie hoch ist die Steuer?

Der Steuertarif beträgt für Zwischenerzeugnisse 153 EUR/hl. Für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent beträgt die Steuer 102 EUR/hl. Sind Zwischenerzeugnisse in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung enthalten oder beträgt der bei + 20°C auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck 3 bar oder mehr, so beträgt die Steuer 136 EUR/hl.

Im Übrigen gelten für Zwischenerzeugnisse die Vorschriften des Schaumweinsteuerrechts.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Die Besteuerung der Zwischenerzeugnisse war zuvor Teil des Branntweinsteuerrechts. Nunmehr unterliegen sie einer eigenen Zwischenerzeugnissteuer, die ebenfalls eine Verbrauchsteuer ist.

Das Aufkommen betrug 2001 31,0 Mio. EUR.

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