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Umsatzsteuer-Befreite
Im Prinzip gilt: alle Gewerbetreibenden und Freiberufler sind umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen. Nicht der Umsatzsteuer unterworfen sind nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG):
  • Umsätze in Heilberufen
  • Umsätze von Krankenhäusern
  • Lieferungen ins Ausland
  • Umsätze von Versicherungsvertretern
  • Umsätze von Maklern
  • Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Wohnungen an Privatpersonen
  • Leistungen, die Bildungszwecken dienen
  • Einnahmen von kulturellen Veranstaltungen

Auch Kleingewerbetreibende gehören zu den Ausnahmen. Sie sind dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihr Gesamtumsatz (inklusive Mehrwertsteuer) im vorausgegangenen Kalenderjahr weniger als 16.620 EUR beträgt und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird. Kleingewerbetreibende können jedoch auf Antrag mehrwertsteuerpflichtig werden. Das bringt dann Vorteile, wenn der Kleingewerbetreibende selbst viel Vorsteuer zu zahlen hat. Existenzgründer sollten genau überlegen, ob sie davon nicht im 1.Jahr Gebrauch machen sollten.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002