Umsatzsteuer-Befreite

Im Prinzip gilt: alle Gewerbetreibenden und
Freiberufler sind umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen. Nicht der
Umsatzsteuer unterworfen sind nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG):

  • Umsätze in Heilberufen
  • Umsätze von Krankenhäusern
  • Lieferungen ins Ausland
  • Umsätze von Versicherungsvertretern
  • Umsätze von Maklern
  • Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Wohnungen an
    Privatpersonen
  • Leistungen, die Bildungszwecken dienen
  • Einnahmen von kulturellen Veranstaltungen

Auch Kleingewerbetreibende gehören zu den Ausnahmen. Sie sind dann von der
Umsatzsteuer befreit, wenn ihr Gesamtumsatz (inklusive Mehrwertsteuer) im vorausgegangenen
Kalenderjahr weniger als 16.620 EUR beträgt und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird. Kleingewerbetreibende können jedoch auf Antrag
mehrwertsteuerpflichtig werden. Das bringt dann Vorteile, wenn der Kleingewerbetreibende
selbst viel Vorsteuer zu zahlen hat. Existenzgründer sollten genau überlegen, ob sie
davon nicht im 1.Jahr Gebrauch machen sollten.

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