ist die unverbindliche
 Empfehlung eines Unternehmens an seine Abnehmer, bei Weiterveräußerung gelieferter Waren
 bestimmte Preise zu fordern. Zulässig ist nach § 38a GWB P. für Markenwaren, die mit
 gleichartigen Waren anderer Hersteller im Wettbewerb stehen. Die P. muss ausdrücklich als
 unverbindlich bezeichnet, zu ihrer Durchsetzung darf keinerlei Zwang ausgeübt werden;
 außerdem muss, wer sie ausspricht, erwarten, daß die P. mehrheitlich befolgt wird.
 Preisempfehlende Unternehmen unterliegen einer wesentlich verschärften
 Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Aufsichtsmittel sind – neben
 Überprüfungsmaßnahmen – Untersagung der P. und das Verbot gleichartiger P.en,
 schließlich – bei wiederholtem Missbrauch und Wiederholungsgefahr – die Möglichkeit,
 einem Unternehmen den Ausspruch von P. überhaupt zu verbieten. Als typische
 Missbrauchstatbestände regelt das GWB die ungerechtfertigte Verteuerung von Waren, die
 Täuschung über den tatsächlichen Marktpreis, Einsatz von künstlich überhöhten
 Preisen als Werbemittel (sog. Mondpreise) und schließlich Vertriebsregelungen, welche die
 Befolgung der P. erzwingen sollen, wobei allerdings ein selektiver Vertrieb aus sachlichem
 Anlass (z.B. Gewährleistung von Kundendienst und Fachberatung) zulässig ist. Verstöße
 sind durchwegs als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht, vor allem der Ausspruch
 einer P. für Nichtmarkenwaren, die Empfehlung von "Mondpreisen" und sonstige
 P., die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen (§ 38 I Nr. 11, 12 GWB).

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