Taxi

Verkehr mit Taxen ist Personenbeförderung
mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel. Hierzu sind T. – anders als Mietwagen – auf
öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitgestellt (zur Begriffsbestimmung s. § 47
PBefG). Der Betrieb einer T. bedarf als Gelegenheitsverkehr mit Kfz. der Genehmigung, die
(im Gegensatz zum Mietwagen) nur erteilt werden darf, wenn die öffentlichen
Verkehrsinteressen nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß das örtliche Taxigewerbe
durch die Zulassung in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 IV, V PBefG; zur
Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfGE 11, 168). Im Rahmen dieser Prüfung sind u.a. zu
berücksichtigen die Nachfrage und das Angebot, die Entwicklung der Ertragslage und die
Gründe für Geschäftsaufgaben. Zur Feststellung der Voraussetzungen kann die
Verwaltungsbehörde einen Beobachtungszeitraum von höchstens 1 Jahr einschalten, in dem
keine Genehmigungen erteilt werden. Für Neugenehmigungen ist die Reihenfolge der Anträge
grundsätzlich maßgebend (§ 13 V). Bevorzugt wird, wer hauptberuflich das Taxigewerbe
betreibt. Die Genehmigung wird auf höchstens 4 Jahre erteilt (§ 50 PBefG). Zur
Festsetzung der Beförderungsbedingungen und -entgelte s. § 51 PBefG; über Sicherheit
und Ordnung des Verkehrs mit T. (BO-Kraft) s. Personenbeförderung. Nach § 29 StVZO und
Anl. VIII zur StVZO (Abschn. B 4 I, II) ist bei T. grundsätzlich jedes Jahr eine
Hauptuntersuchung durchzuführen, jedoch nur alle 2 Jahre, wenn der Halter den Wagen
mindestens alle 6 Monate einer Zwischenuntersuchung in einer amtl. anerkannten Werkstätte
unterziehen lässt. Über die Haftung für Personen- und Sachschäden beim Betrieb von T.
vgl. §§ 7ff. StVG. Während den Halter eines Kfz. grundsätzlich für Verletzung oder
Tötung von Insassen des Fz. nicht die in § 7 StVG geregelte Gefährdungshaftung trifft,
besteht diese Haftung nach § 8a StVG als Ausnahme von der Regel dann, wenn es sich um
eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung (Beförderungsvertrag) handelt,
insbes. also gegenüber dem Fahrgast einer T., und zwar auch für Beschädigung der von
diesem mitgeführten Sachen; Ausschluss oder Beschränkung der Haftung für
Personenschaden ist unzulässig.

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