Personenbeförderung

Die entgeltliche oder
geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und
Kraftfahrzeugen ist geregelt im PersonenbeförderungsG i.d.F. vom 8. 8. 1990 (BGBl. I
1690). Ergänzende Vollzugsvorschriften enthält die VO über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BO Kraft – vom 21. 6. 1975 (BGBl. I 1573) m.
spät. Änd. Für die P. mit öffentlichen Eisenbahnen gilt die Eisenbahn-Verkehrsordnung,
für die Beförderung mit Luftfahrzeugen die Luftverkehrsordnung. Das PBefG begründet
eine Genehmigungspflicht für den Betrieb von Straßenbahnen und Oberleitungsomnibussen
(Obussen) sowie für die P. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr oder im
Gelegenheitsverkehr (Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen, Mietomnibusse und
Mietwagen); §§ 1, 2. Ausgenommen sind Beförderungen mit Pkw., wenn das Gesamtentgelt
die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (Mitfahrerzentralen), und Beförderungen
mit Landkraftposten der Bundespost. S. ferner VO über die Befreiung bestimmter
Beförderungsfälle von den Bestimmungen des PBefG (FreistellungsVO) vom 30. 8. 1962,
BGBl. I 601. Zum Genehmigungsverfahren s. §§ 9-27. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden bei Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs und Zuverlässigkeit des
Antragstellers (s. hierzu die VO über den Zugang zum Beruf des
Straßenpersonenverkehrsunternehmers vom 9. 4. 1991 – BGBl. I 896) sowie bei
Straßenbahnen, Obussen und Kfz.-Linienverkehr, wenn die Verkehrssicherheit und Eignung
der in Betracht kommenden Straßen gegeben ist und der beantragte Verkehr die öffentl.
Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt (Bedürfnisprüfung); bei Taxen, wenn die
öffentl. Verkehrsinteressen nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß das örtliche
Taxengewerbe durch die Zulassung in seiner Existenz bedroht wird (§ 13). Die fachliche
Eignung (Sachkunde) wird nach näherer Bestimmung der a.a. VO vom 9. 4. 1991 durch
mindestens 5jährige Berufserfahrung in nicht untergeordneter Stellung oder durch eine –
beliebig wiederholbare – Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. Über
die Genehmigung wird eine Genehmigungsurkunde erteilt (§ 17). Die Genehmigung begründet
eine Betriebs- und Beförderungspflicht; im öffentl. Verkehrsinteresse kann Erweiterung
oder Änderung des Betriebs verlangt werden (§§ 20a-22). Die Verkehrsunternehmen
unterliegen der Aufsicht der Genehmigungsbehörde (§§ 54, 54a). Darüber hinaus bestehen
Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten: Straßenbahnen und Obusse (§§
28-41: Planfeststellung, Enteignung für Straßenbahnanlagen, Benutzung öffentlicher
Straßen, Bau- und Unterhaltspflicht, Beförderungsentgelte, Fahrpläne), Linienverkehr
(§§ 42-45), Gelegenheitsverkehr mit Kfz. (Taxen, Ausflugsfahrten, Mietomnibusse und
-wagen; Beförderungsentgelte und -bedingungen; §§ 46-51a) einschließlich der
Beförderungsbedingungen für den Kranken- und Behindertentransport). Für den
Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kfz. gelten, falls nicht
besondere Beförderungsbedingungen genehmigt sind, die Allgem. Beförderungsbedingungen
gem. VO vom 27. 2. 1970 (BGBl. I 230).
Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsanforderungen regelt die VO über den Betrieb von
Kraftfahrzeugen im Personenverkehr (BO-Kraft) vom 21. 6. 1975 (BGBl. I 1573) m. Änd. Das
Ges. regelt ferner den Auslandsverkehr (grenzüberschreitenden und Transitverkehr), das
Rechtsmittelverfahren, Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände. Der BVerkMin. ist
ermächtigt, RechtsVOen über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen und Obussen und den
Betrieb von Kraftfahrunternehmen zu erlassen. – Neben den Erlaubnisvorschriften des PBefG
für den Unternehmer sind die Bestimmungen der StVZO (§§ 15dff.) über die neben der
allgemeinen Fahrerlaubnis erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kfz. und
der StVO (§ 18) über die P. zu beachten.

1 Kommentar

  1. Als ich mein eigenes Transportunternehmen gründen wollte, musste ich mich mit den ganzen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) rumschlagen. Es war nicht leicht, die erforderlichen Genehmigungen zu bekommen und alle Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Besonders die Regeln für den Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr mit Autos haben mir Kopfzerbrechen bereitet. Trotzdem war es am Ende eine erfüllende Erfahrung, Menschen sicher zu befördern und ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. Es hat viel Einsatz und Durchhaltevermögen gebraucht, aber es war es wert, den Fahrgästen eine zuverlässige und sichere Fahrt zu bieten.

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