Fahrgastbeförderung

Eine Erlaubnispflicht zur
F. besteht nach §§ 15d ff. StVZO für Führer von Kraftomnibussen (mit mehr als 8
Fahrgastplätzen), von einem Taxi, von Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Kfz., mit denen
gewerbsmäßig Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen durchgeführt werden. Voraussetzung
ist neben der allgemeinen "Fahrerlaubnis" Zuverlässigkeit des Bewerbers, ein
Mindestalter (21 J.), amtsärztlich festgestellte Eignung, Fahrpraxis, eine besondere
Prüfung über Kenntnisse und Fahrfertigkeit sowie Ausbildung in Verkehrsunfallhilfe;
Taxiführer (Einstellung meldepflichtig, § 15g StVZO) müssen Ortskenntnis nachweisen,
während die zusätzliche Prüfung entfallen kann. Die Erlaubnis zur F. ist auf 3 Jahre
begrenzt (mit Verlängerungsmöglichkeit). Über Nachuntersuchung, Nachprüfung und
Entziehung der Erlaubnis vgl. §§ 15f, i, k StVZO; Sonderbestimmungen für
EG-Omnibusfahrer in §15l. Im übrigen gelten für alle Fahrzeuge Sicherheitsvorschriften
nach der: der Fz.-Führer darf Personen neben sich nur mitnehmen, wenn er dadurch nicht
behindert wird (§ 23 I 1). Die – nicht arbeitsbedingte – Beförderung von Personen auf
der Ladefläche eines Lkw ist verboten, ebenso Mitnehmen von Personen auf Krafträdern
ohne besondere Sitzgelegenheit; Kinder bis zum 12. Lebensjahr sind im Pkw möglichst auf
Rücksitzen unterzubringen (§ 21).

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