Willensmängel

Eine Willenserklärung (WE) kann in
verschiedener Hinsicht Mängel des erklärten Willens aufweisen, wodurch der Bestand des
auf ihr beruhenden Rechtsgeschäfts in Frage gestellt wird. Fehlt schon der
Handlungswille, so liegt eine WE überhaupt nicht vor. Ist die WE zwar bewusst abgegeben,
fehlt aber der Rechtsgeltungs- oder Geschäftswille (insbes. beim Scheingeschäft,
Scherzgeschäft und bei dem dem Geschäftspartner bekannten geheimen Vorbehalt), so ist
die WE nichtig ( Nichtigkeit). Über die Rechtsfolgen bei Fehlen des Erklärungswillens
Willenserklärung. Ist die Abgabe der WE durch Irrtum, arglistige Täuschung oder Drohung
beeinflusst worden (eigentliche W.), so ist sie zwar zunächst gültig, unterliegt aber
der Anfechtung (von Willenserklärungen; s.i.e. dort). Diese Grundsätze gelten im
bürgerlichen Rechtsverkehr. Inwieweit sie auf das Gebiet des öffentlichen Rechts
übertragen werden können, ist jeweils besonders zu prüfen (Willenserklärung, III); so
können sie z.B. bei den einer Behörde gegenüber abzugebenden Erklärungen
eingeschränkt sein und gelten insbes. bei Prozesshandlungen im Hinblick auf deren
Verfahrenswirkungen nur in sehr begrenztem Umfang.

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