Die Verpflichtung des
 Arbeitgebers zur Abführung des Gesamtversicherungsbeitrags ist
 sozialversicherungsrechtlicher Natur (§ 28e SGB IV). Sie ist jedoch zugleich Pflicht des
 Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG, Urteil v.
 11.10.1989, 5 AZR 585/88). Auf ihre Erfüllung besteht ein vor dem Arbeitsgericht
 einklagbarer Anspruch des Arbeitnehmers.
 Hinweis:
 Ein Arbeitgeber, der pflichtwidrig und schuldhaft zuwenig Beiträge zur Rentenversicherung
 abgeführt und dadurch verursacht hat, dass der Arbeitnehmer keine oder zu wenig Rente
 erhält, haftet dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz für die eigene Rente.
 Hat ein Arbeitgeber Zweifel, ob er zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für
 seine Arbeitnehmer verpflichtet ist, muss er sich an geeigneter Stelle über die
 Versicherungspflicht erkundigen. Tut er dies nicht, so ist ihm dies als Verschulden
 anzurechnen (BAG, Urteil v. 12.7.1963, 1 AZR 514/61).
 Den Arbeitnehmer kann ein Mitverschulden (§ 254 BGB) treffen, wenn er aus der
 Lohnabrechnung ersehen konnte, dass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.

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