Die Feststellungen des
 Sozialversicherungsträgers, ob ein Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII vorliegt und in
 welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung die Leistungen zu gewähren
 sind, sind für das Arbeitsgericht bindend, wenn ein Arbeitgeber oder ein
 Betriebsangehöriger wegen eines Arbeitsunfalls in Anspruch genommen wird ( § 108 SGB VII
 ).
 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch
 bei einem Arbeitsunfall vom Arbeitgeber zu leisten. Die gesetzliche Unfallversicherung,
 durch die zwar die Haftung des Arbeitgebers wegen eines durch einen Arbeitsunfall
 herbeigeführten Personenschadens nach §§ 104 ff. SGB VII eingeschränkt ist, schränkt
 nicht die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ein. Das Krankengeld, das Unfallverletzte
 grundsätzlich zu beanspruchen haben, ruht, solange der Verletzte Entgeltfortzahlung
 erhält (§ 49 Nr. 1 SGB V).
 Der Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII besteht auch, wenn der Arbeitgeber eine
 Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Hat er aber eine zusätzliche
 Unfallversicherung ohne schriftliche Einwilligung des versicherten Arbeitnehmers
 abgeschlossen, so ist er dem Arbeitnehmer zur Herausgabe der Versicherungssumme
 verpflichtet (BAG, Urteil v. 18.2.1971, 5 AZR 318/70).

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