Unfallversicherung

In der Sozialversicherung obliegt der U.
neben der Unfallverhütung die Aufgabe, den Versicherten bei Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit soziale Leistungen zu gewähren. Versichert sind die auf Grund eines
Arbeitsverhältnisses Beschäftigten sowie weitere in §§ 2ff. SGB VII aufgezählte
Personengruppen, darunter Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, gewisse selbständige
Unternehmer in Landwirtschaft, Fischerei und Schifffahrt sowie Kinder während des Besuchs
von Kindergärten, Schüler allgemeinbildender Schulen und Studenten u.a.m. Gewährt
werden: Heilbehandlung, Berufshilfe, ergänzende Leistungen (z.B. Haushaltshilfe,
Reisekosten etc.), Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente, Sterbegeld,
Hinterbliebenenrente und Überbrückungshilfe. Träger sind die gewerblichen und die
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, der Bund, die Eisenbahn-Unfallkasse, die
Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder, die
Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkasse und die gemeinsamen
Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. In den neuen Ländern werden
keine Berufsgenossenschaften errichtet, sondern die Bezirke der bestehenden auf sie
erstreckt. Die Beiträge werden von den Unternehmern aufgebracht. Die U. ist geregelt im
7. Buch des Sozialgesetzbuches vom 7. 8. 1996 (BGBl. I S. 1254). Die privatrechtliche
U. ist eine Art der Personenversicherung. Durch die U. kann in der Form einer
Kapitalversicherung (Lebensversicherung) oder einer Rentenversicherung der mögliche
dauernde oder zeitweilige Wegfall der Erwerbsfähigkeit durch einen Unfall versichert
werden. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf
seinen Körper wirkendes Ereignis (auch Schock) eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.
Für die U. gelten über die allgemeinen Vorschriften hinaus (Versicherungsvertrag) die
Sonderbestimmungen der §§ 179ff. VVG: Der Versicherer ist von der Leistungspflicht frei,
wenn der Unfall von dem Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt wurde (§ 181
VVG). Der V.nehmer hat für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen nach Möglichkeit
und nach Weisung des Versicherers zu sorgen (§ 183 VVG). Bei der U. in der Form einer
Kapitalv. zugunsten eines Dritten gelten für die Bezugsberechtigung u.a. die Vorschriften
über die Lebensversicherung (§ 180 VVG).
Steuerlich kann der Arbeitgeber die Beiträge seiner Arbeitnehmer für eine Gruppen-U.
bis 120 DM/Jahr pro Arbeitnehmer übernehmen und hierfür die Lohnsteuer mit 15%, ab 1996
mit 20% pauschalieren (§ 40b III EStG).

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