Heimarbeiter

ist, wer in
selbstgewählter Arbeitsstätte (insbes. in eigener Wohnung) allein oder mit
Familienangehörigen im Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters gewerblich
arbeitet und die Verwertung seines Arbeitsergebnisses dem auftraggebenden
Gewerbetreibenden überlässt (§ 2 I HeimarbeitsG vom 14. 3. 1951, BGBl. I 191 m. spät.
Änd.). Der H. ist nicht Arbeitnehmer, weil er nicht persönlich abhängig ist, aber sog.
arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 I ArbGG), weil er wirtschaftlich abhängig ist. Für
die H. gewährt das HeimarbeitsG insbes. Arbeitszeit-, Gefahren- und Entgeltschutz
(Führung von H.listen und Entgeltverzeichnissen sowie Ausstellung von Entgeltbelegen
durch den Auftraggeber; Entgeltregelung durch Tarifvertrag unter Mitwirkung des
Heimarbeitsausschusses, behördliche Überwachung der Entgelte, Bestimmungen über
Gesundheitsschutz an der Arbeitsstätte). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4
Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, wenn der H. aus der Beschäftigung
überwiegend seinen Lebensunterhalt bezieht; sie ist bei längerer Beschäftigung
gestaffelt (§ 29 HeimarbeitsG). Der H. steht dem Hausgewerbetreibenden weitgehend gleich
(§ 1 HeimarbeitsG). Da H. gem. § 12 II SGB IV als Beschäftigte gelten, besteht i.d.R.
in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht (vgl. § 5 SGB V, § 2 SGB
VI, § 2 SGB VII, § 20 SGB XI).

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