Lohnsteuer

Was wird besteuert?

Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitslohn zu zahlende Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, dass für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres noch eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt oder dass vom Arbeitgeber ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist.

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Grundlage des Lohnsteuerabzugs ist die Lohnsteuerkarte. Die Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde anhand ihrer Unterlagen (z.B.  Einwohnerkartei) vor Beginn eines jeden Kalenderjahres für alle Arbeitnehmer ihres Bezirks ausgestellt. Die Gemeinde bescheinigt auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge für die unter 18 Jahre alten Kinder sowie die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Außerdem trägt die Gemeinde in die Lohnsteuerkarte Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinterbliebene ein, soweit diese Freibeträge bei der Besteuerung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Kommen für den Arbeitnehmer weitere Freibeträge in Betracht oder sind bei dem Arbeitnehmer über 18 Jahre alte Kinder zu berücksichtigen, so werden die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte auf Antrag des Arbeitnehmers vom Finanzamt geändert oder ergänzt.

Die Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber in einer Summe zu bestimmten Fälligkeitstagen (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abführen. Dabei ist eine Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben, aus der aber lediglich der Gesamtbetrag der einbehaltenen Lohnsteuer hervorgeht; irgendwelche Angaben über die Arbeitnehmer, auf die sich die abgeführte Lohnsteuer bezieht, werden nicht gefordert.

Im Laufe des Kalenderjahres zu viel erhobene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres erstattet. Das geschieht im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs, den der Arbeitgeber in bestimmten Fällen durchzuführen hat, und/oder durch eine Antragsveranlagung (z.B. zur nachträglichen Geltendmachung von Steuerermäßigungen). In bestimmten Fällen ist auch für Arbeitnehmer zur Feststellung der Jahressteuerschuld eine Veranlagung zur Einkommensteuer zwingend vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Fälle, in denen der Arbeitnehmer noch andere Einkünfte bezogen hat oder ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden ebenfalls etwa zu viel einbehaltene Steuern erstattet, aber auch etwa zu wenig erhobene Steuern nachgefordert.

Wer zahlt die Steuer?

Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist jedoch für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass Lohnsteuer zu niedrig einbehalten wurde, so kann es den Arbeitgeber oder unmittelbar den Arbeitnehmer für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen.

Der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer unterliegt jeder inländische Arbeitgeber. Dabei ist die Lohnsteuer nicht nur bei Arbeitnehmern einzubehalten, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht), sondern auch bei Arbeitnehmern, die im Inland zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber deren Einkünfte zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder deren nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte 6.136 EUR jährlich nicht übersteigen, sofern sie einen Antrag auf Behandlung wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen gestellt haben, sowie bei Arbeitnehmern, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie entweder im Inland als Arbeitnehmer tätig sind oder ihre ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wird (beschränkte  Einkommensteuerpflicht). Das gleiche gilt, wenn die im Ausland lebenden Arbeitnehmer Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten.

Wie hoch ist die Steuer?

Der Lohnsteuerabzug wird vom Arbeitslohn (so genannte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) vorgenommen. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Barvergütungen, sondern auch Sachbezüge (z.B.Kost und Logis) und andere geldwerte Vorteile (z.B. private Benutzung eines betrieblichen Pkw). Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht; auch die Bezeichnung oder Form, unter der die Einnahmen gewährt werden, ist unerheblich.

Die Lohnsteuer wird nach dem Arbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

Um dem Arbeitgeber die Steuerberechnung zu erleichtern, werden die Arbeitgeber nach Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergibt sich, ob die Einkommensteuer-Grundtabelle (Steuerklassen I, II, IV) oder die Einkommensteuer-Splittingtabelle (Steuerklassen III, V, VI) anzuwenden ist und welche Freibeträge und Pauschbeträge zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.044 EUR jährlich (Steuerklassen I bis V), den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 EUR (Steuerklassen I, IV) und von 72 EUR jährlich (Steuerklasse III), die Vorsorgepauschale von 20% des Arbeitslohns, begrenzt durch vom Familienstand und der Rentenversicherungspflicht abhängige Höchstbeträge (Steuerklassen I bis IV) und den Haushaltsfreibetrag in 2002 von noch 2.340 EUR jährlich (Steuerklasse II).

Dabei sind einzuordnen in die

  • Steuerklasse I: ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, sofern sie nicht in die Steuerklasse II oder III fallen,
  • Steuerklasse II: ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer, denen der Haushaltsfreibetrag zusteht. Der Haushaltsfreibetrag steht einem Arbeitnehmer zu, in dessen Wohnung mindestens ein Kind gemeldet ist, das auf der Lohnsteuerkarte dieses Arbeitnehmers unter der Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen ist, oder für das er Kindergeld erhält. Der Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag muss bereits im Kalenderjahr 2001 bestanden haben. Für verwitwete Arbeitnehmer gilt dies aber nur, wenn sie nicht in die Steuerklasse III fallen,
  • Steuerklasse III: verheiratete Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, diese aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr,
  • Steuerklasse IV: verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen,
  • Steuerklasse V: einer der Ehegatten (an die Stelle der Steuerklasse IV), wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird,
  • Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten.

Arbeitgeber die die Lohnsteuer nicht maschinell nach den Vorgaben des amtlichen Programmablaufplans ermitteln, können die Lohnsteuer auch aus Lohnsteuertabellen ablesen. Die Lohnsteuertabellen für Jahres-, Monats-, Wochen- und Tageslohn sind ebenfalls aus dem Einkommensteuertarif abgeleitet und nach Steuerklassen gegliedert, wobei die den Steuerklassen entsprechenden Frei- und Pauschbeträge eingearbeitet sind

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Die Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Ergänzend zu den lohnsteuerlichen Vorschriften des EStG ist die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung erlassen worden. Sie enthält Rechtsvorschriften zum Lohnsteuerabzug, soweit dieser im Einkommensteuergesetz nicht abschließend geregelt ist. Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, Lohnsteuer-Richtlinien herausgegeben worden.

Wer erhebt diese Steuer?

Die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeber wird von den Finanzverwaltungen der Länder überwacht. Jeweils 42,5 % der Lohnsteuer steht dem Bund und den Ländern zu. 15 % der Lohnsteuer steht den Gemeinden zu.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Die Anfänge der Besteuerung des Arbeitslohnes sind in den alten Kopfsteuern zu suchen, mit denen in Deutschland vom ausgehenden Mittelalter an hauptsächlich die vermögenslosen Personen erfasst werden sollten, die nur ihre Arbeitskraft besaßen. Ähnlich wurden die kirchlichen Personalzehnten nach dem bemessen, was durch menschlichen Fleiß erworben war. In Württemberg z.B. verlief die Entwicklung so, dass nach der Schatzungsordnung von 1470 zunächst fixe Kopfbeträge erhoben, 1694 die Lohnbezieher nach Rangklassen unterschiedlich eingestuft, dann 1708 in Ansätzen und 1764 von allen „Besoldungs-Participanten“ die Steuer bereits in Abzugsverfahren erhoben wurde. Die in Ostpreußen von 1808 bis 1811 eingeführte erste deutsche Einkommensteuer sah für Besoldungen ebenfalls den Steuerabzug an der Quelle vor. Die weitere Besteuerung des Arbeitslohnes erfolgte in Preußen im Rahmen der Klassensteuer von 1820, in Bayern durch die Familiensteuer von 1814 und die Arbeitsertragsteuer von 1856, in Württemberg durch die Dienst- und Berufseinkommensteuer von 1852 und ging um die Jahrhundertwende in die modernen Einkommensteuern (zunächst ohne das Abzugsverfahren) ein. Durch das Reichseinkommensteuergesetz von 1920 wurde erstmals reichseinheitlich und für sämtliche Bezüge aus Arbeit der Steuerabzug durch den Arbeitgeber eingeführt; bis 1924 hatte der Arbeitgeber Steuer-Quittungsmarken in die Steuerkarte des Arbeitnehmers einzukleben und zu entwerten. Die Reform der Einkommensteuer von 1925 brachte die besondere Art der „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ und mit dem Wegfall des Markenklebens die heutige Form des Lohnsteuerkarten- und Abzugsverfahrens. Die diesbezügliche Rechtsmaterie wurde 1934 in einer „Lohnsteuer-Durchführungsverordnung“ zusammengefasst und 1937 durch die „Lohnsteuer-Richtlinien“ der Finanzverwaltung als Auslegungsmaterial ergänzt.

Eine wichtige Neuerung war die Einführung des Lohnsteuerjahresausgleichs im Jahre 1948.

Mit Wirkung ab 1975 sind die wesentlichsten Verfahrensvorschriften aus der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung unmittelbar in das Einkommensteuergesetz übernommen worden.

Das Aufkommen betrug 2001 132,6 Mrd. EUR.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*