Einkommensteuer

Was wird besteuert?

Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag) erhoben.

  1. Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte
  2. aus Land- und Forstwirtschaft,
  3. aus Gewerbebetrieb,
  4. aus selbstständiger Arbeit,
  5. aus nichtselbstständiger Arbeit,
  6. aus Kapitalvermögen,
  7. aus Vermietung und Verpachtung sowie
  8. die sonstigen in §22 EStG genannten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus einer mit dem Ertragsanteil zu erfassenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).

Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen (§13 a EStG) zu ermitteln. Betriebsausgaben, sind nach §4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbständig ausgeübten Beruf veranlasst sind. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).

Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z.B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.

Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart unbeschränkt verrechnet werden; zwischen den einzelnen Einkunftsarten ist der Verlustausgleich jedoch auf insgesamt 51.500 EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten: 103.000 EUR) zuzüglich der Hälfte der verbleibenden Summe der positiven Einkünfte beschränkt. Negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen dürfen daher neuerdings nur mit positiven Einkünften aus solchen Modellen verrechnet werden.

Von dieser Summe der Einkünfte wird bei über 64 Jahre alten Steuerpflichtigen für andere Einkünfte als solche aus Renten oder Pensionen ein Altersentlastungsbetrag von höchstens 1.908 EUR abgesetzt. Land- und Forstwirte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Abzugsbetrag nach § 13 Abs. 3 EStG.

Es verbleibt dann der so genannte Gesamtbetrag der Einkünfte.

Nach Berücksichtigung eines Verlustabzugs (Verlustvortrag bzw. betragsmäßig begrenzter Verlustrücktrag), für die dieselben Einschränkungen wie beim Verlustausgleich gelten, sowie nach Abzug insbesondere der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus vom Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich das Einkommen.

Bestimmte im Gesetz abschließend aufgezählte Ausgaben können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie sind entweder unbeschränkt (z.B. gezahlte Kirchensteuer) oder im Rahmen von nach dem Familienstand gestaffelten Höchstbeträgen beschränkt abziehbar (Vorsorgeaufwendungen =Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter) oder bis zu einem festen Höchstbetrag abzugsfähig (Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf, Schulgeld).

Werden keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, so wird für diese ein Pauschbetrag von 36/72 EUR (Alleinstehende/Verheiratete) abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).

Die Höchstbeträge, bis zu denen Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden können, betragen 1.334 EUR für Alleinstehende und 2.668 EUR für Verheiratete. Für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung wird ein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 EUR für Steuerpflichtige gewährt, die nach dem 31.Dezember 1957 geboren sind.

Zusätzlich zu diesen Höchstbeträgen können Versicherungsbeiträge jährlich bis zu 3.068/6.136 EUR (Alleinstehende/Verheiratete) abgezogen werden (so genannter Vorwegabzug). Der Vorwegabzug wird bei Steuerpflichtigen, die z.B. aufgrund ihrer Beschäftigung bei ihrer Alters-, Kranken- und Arbeitslosenvorsorge durch steuerfreie Leistungen Dritter entlastet werden, in einem pauschalierten Verfahren gekürzt. Die Aufwendungen, die über diese Höchstbeträge hinausgehen, können zur Hälfte, höchstens jedoch mit 667 EUR (bei Alleinstehenden) /1.334 EUR (bei Verheirateten) abgezogen werden.

Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn er keine Vorsorgeaufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen (vgl. hierzu die Darstellung zur Lohnsteuer).

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können vom Geber bis zur Höhe von 13.805 EUR jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (so genanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers; der Empfänger muss dem Antrag zugestimmt haben.

Auch Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind neben vielen anderen Zwecken z.B. die Förderung des Sports, der Erziehung, des Naturschutzes oder der Entwicklungshilfe.

Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke beträgt die Höchstgrenze 10 Prozent. Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen. Zusätzlich gibt es für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen eine Steuerermäßigung nach §34 g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 767/1.534 EUR (Alleinstehende/Ehegatten).

Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf oder Kindergeld berücksichtigt. Damit wird die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung in Höhe des sächlichen Existenzminimums, des Betreuungs- und des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes bewirkt. Soweit das Kindergeld dazu nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.

Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht in intakter Ehe lebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil zur Hälfte. Es wird dann jeweils das halbe Kindergeld verrechnet. Ein Elternteil kann aber auch den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt.

Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn das Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.

Der Haushaltsfreibetrag von 2.340 EUR wird einem alleinstehenden unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt, wenn er einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung gemeldet ist, gleichgültig, ob mit Haupt- oder Nebenwohnung und die Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags bereits im Kalenderjahr 2001 vorgelegen haben.

Sind Kinder während des ganzen Kalenderjahres bei beiden Elternteilen gemeldet und erfüllen beide die Voraussetzungen für den Haushaltsfreibetrag, so werden die Kinder für den Abzug des Haushaltsfreibetrags der Mutter zugeordnet oder mit deren Zustimmung dem Vater. Mehrere gemeinsame Kinder, die bei beiden Elternteilen gemeldet sind, können nur einheitlich der Mutter oder dem Vater zugeordnet werden.

Als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen (z.B. Krankheitskosten), soweit sie die zumutbare Belastung (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand gestaffelt) übersteigen.

Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer anderen Person können unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden:

1. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat. Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 7.188 EUR jährlich. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf den Betrag von 7.188 EUR sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 624 EUR übersteigen, sowie die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.

2. Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht, in Höhe von bis zu 924 EUR jährlich. Anzurechnen sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge des Kindes, soweit sie 1.848 EUR jährlich übersteigen, sowie Zuschüsse, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezieht.

3. Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt unter bestimmten, im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen (es können abgezogen werden Aufwendungen bis 624 EUR bzw. bis 924 EUR jährlich, wenn der Steuerpflichtige oder ein Haushaltsangehöriger hilflos oder schwer behindert ist).

4. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder die dauernde Unterbringung zur Pflege, sofern die Aufwendungen Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (es können abgezogen werden Aufwendungen bis 624 ? bzw.924 EUR jährlich, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt).

5. Behinderte Menschen können Pauschbeträge – je nach dem Umfang und der Art der Behinderung von 310 EUR bis 3.700 EUR jährlich – in Anspruch nehmen. Wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, können diese anstatt des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.

6. Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 EUR jährlich.

7. Steuerpflichtige, die einen hilflosen Angehörigen in ihrer oder in der Wohnung des hilflosen Menschen persönlich pflegen, erhalten einen Pflegepauschbetrag von 924 EUR jährlich, wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten. Ab 2002 können für unter 14 Jahre alte Kinder und für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, die den bisherigen Betreuungsfreibetrag von 1.848 EUR übersteigen, bis zu 1.500 EUR außerhalb des Familienleistungsausgleichs geltend gemacht werden. Elternteile, die nicht mit dem anderen Elternteil zusammenleben und den halben Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beanspruchen, können Kinderbetreuungskosten, die 775 EUR übersteigen, bis zu 750 EUR geltend machen.

Erwerbsbedingt bedeutet, dass entweder der alleinerziehende Elternteil oder bei zusammenlebenden Elternteilen eines Kindes beide Elternteile erwerbstätig sein müssen. Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern, vermehrt um bestimmte Beträge (gegebenenfalls z.B. um das erhaltene Kindergeld, wenn vom Einkommen Freibeträge für Kinder abgezogen wurden) ist die festzusetzende Einkommensteuer.

Bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.

Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, u.a. wenn

  • noch andere Einkünfte, die nicht Lohneinkünfte sind, von mehr als 410 EUR bezogen worden sind,
  • auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden ist,
  • neben den steuerfrei belassenen Einnahmen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis weitere positive Einkünfte erzielt wurden,
  • die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) auf die Einkommensteuer,
  • einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt oder beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen,
  • auf Antrag ein Verlust aus anderen Einkünften als derjenigen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, weil beispielsweise Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Grundbesitz nach §7 EStG geltend gemacht werden,
  • sie die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte beantragen.

Sind vom Einkommen die Freibeträge für Kinder abgezogen worden, weil das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld nicht zu der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung ausgereicht hat, ist das Kindergeld in entsprechendem Umfang der Einkommensteuer hinzuzurechnen.

Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden angerechnet

  • die für dieses Jahr geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Diese beruhen auf einem Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, der sich nach voraussichtlicher Jahressteuerschuld richtet und zur vierteljährlichen Zahlung auf die Einkommensteuer (am 10.März, 10.Juni, 10.September, 10.Dezember) verpflichtet,
  • die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag),
  • die anrechenbare Körperschaftsteuer.

Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen, so hat er diesen Betrag als Abschlusszahlung zu leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu seinen Gunsten, so wird ihm dieser Betrag erstattet.

Wer zahlt die Steuer?

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt – also mit sämtlichen Einkünften – einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie bestimmte inländische Einkünfte haben (z.B. aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung).

Darüber hinaus gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für in das Ausland entsandtes Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, und die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Antrag, wenn mindestens 90 Prozent aller Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 EUR im Kalenderjahr betragen. Die Einkommensteuer wird grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Jahr bezogen hat. Das Veranlagungsverfahren wird regelmäßig durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen über die von ihm in dem betreffenden Jahr bezogenen Einkünfte (Steuererklärung) in Gang gesetzt. Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt.

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können, wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind, zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Gegebenenfalls können sie stattdessen auch die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung wählen.

Bei der getrennten Veranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Die als  Sonderausgaben abzuziehenden Beträge werden bei dem Ehegatten berücksichtigt, der sie geleistet hat. Die zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen werden bei jedem Ehegatten zur Hälfte abgezogen, sofern die Ehegatten nicht eine andere Aufteilung wählen. Der Besteuerung wird die Einkommensteuer-Grundtabelle zugrunde gelegt.

Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Die Einkommensteuer wird nach dem Splitting-Verfahren ermittelt. Dabei wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach der Grundtabelle berechnet und die Steuer dann verdoppelt. Regelmäßig ergibt sich bei diesem Verfahren eine niedrigere Steuer als bei getrennter Veranlagung.

Wie hoch ist die Steuer?

Der Einkommensteuertarif, aus dem die Einkommensteuertabellen und – durch Einarbeitung der für die Arbeitnehmer geltenden Freibeträge und Pauschbeträge – auch die Lohnsteuertabellen abgeleitet werden, ist das Kernstück des Einkommensteuergesetzes. Nach ihm richtet sich grundsätzlich die vom Steuerpflichtigen aus seinem Einkommen zu tragende Einkommensteuer (Lohnsteuer). Der Aufbau des Einkommensteuertarifs wird wesentlich dadurch bestimmt, dass die Steuerbelastung sowohl dem Finanzbedarf des Staates als auch – unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gerechtigkeit und aus sozialen Gründen – der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen angepasst sein muss.

Er ist wie folgt gestaltet:

  • Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei; er betrug für das Jahr 2000 6.902 EUR /13.804 EUR (Ledige/Verheiratete). Ab dem Jahr 2001 steigt der Grundfreibetrag auf 7.206 EUR /14.412 EUR, ab dem Jahr 2002 auf 7.235 EUR /14.471 EUR, ab dem Jahr 2003 auf 7.426 EUR /14.853 EUR und ab dem Jahr 2005 beträgt der Grundfreibetrag 7.664 EUR /15.329 EUR.
  • In der linear-progressiven Zone stiegen im Jahr 2000 die Steuersätze auf das über dem Grundfreibetrag liegende Einkommen von 22,9 Prozent auf 25 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von 8.945 EUR /17.891 EUR, ab dem Jahr 2001 von 19,9 Prozent auf 23 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von 9.249 EUR /18.498 EUR bzw. 9.251 EUR /18.503 EUR im Jahr 2002, ab dem Jahr 2003 von 17 Prozent auf 24,97 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von 12.755 EUR /25.511 EUR und im Jahr 2005 von 15 Prozent auf 23,97 Prozent bei einem zu versteuernden Ein- kommen von 12.739 EUR /25.479 EUR.
  • In der anschließenden zweiten linear-progressiven Zone wurden die Einkommen im Jahr 2000 mit Steuersätzen zwischen 25 Prozent und 51 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von 58.643 EUR /117.286 EUR erfasst. Ab dem Jahr 2001 mindert sich die Belastung auf eine Spanne zwischen 23 Prozent und 48,5 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von 54.998 EUR /109.997 EUR bzw.55.007 EUR /110.015 EUR im Jahr 2002, ab dem Jahr 2003 zwischen 24,97 Prozent und 47 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.292 EUR /104.585 EUR und ab dem Jahr 2005 zwischen 23,97 Prozent und 42 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.151 EUR /104.303 EUR.
  • Im darauf folgenden Bereich (so genannte obere Proportionalzone) wird jeder Einkommenszuwachs gleichbleibend mit 51 Prozent (Jahr 2000), 48,5 Prozent (Jahre 2001/2002), 47 Prozent (Jahre 2003/2004) und 42 Prozent (ab dem Jahr 2005)besteuert.

In den beiden linear-progressiven Zonen steigt die Steuerbelastung des Einkommenszuwachses (Grenzbelastung) – mit unterschiedlicher Steigung – linear an. Sie ist in der oberen Proportionalzone konstant. Die Steuerbelastung im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen (Durchschnittsbelastung) steigt mit wachsendem Einkommen an und nähert sich für sehr hohe Einkommen dem Spitzensteuersatz.

Bei außerordentlichen Einkünften können zur Vermeidung von Härten, die sich infolge der Tarifprogression ergeben können, Tarifvergünstigungen in Anspruch genommen werden. Hierfür kommen insbesondere Einkünfte in Betracht, die einmalig zufließen (z.B. Entschädigungsleistungen, Arbeitnehmerabfindungen, Ausgleichszahlungen an selbständige Handels- und Versicherungsvertreter, betriebliche Veräußerungsgewinne sowie bestimmte Einkünfte aus einer mehrjährigen Tätigkeit). Die Tarifvergünstigung ergibt sich dadurch, dass die begünstigungsfähigen außerordentlichen Einkünfte durch fünf geteilt werden und die dann hierauf entfallende Steuer mit fünf multipliziert wird.

Bei Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabevorgängen kann alternativ dazu einmal im Leben der halbe durchschnittliche Steuersatz auf den darauf entfallenden Gewinn beantragt werden, wenn

  • der Steuerpflichtige das 55.Lebensjahr vollendet hat oder
  • der Steuerpflichtige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist und
  • soweit der Gewinn 5 Mio.e nicht übersteigt.

In diesen Fällen ist jedoch mindestens der Eingangssteuersatz (mindestens also 19,9% im Veranlagungszeitraum 2002) anzusetzen.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen sind das Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)i.d.F.vom 16.April 1997 (BGBl I S.821), zuletzt geändert durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.März 1999 (BGBl I S.402), das Steuersenkungsgesetz vom 23.Oktober 2000 (BGBl I S.1433) und das Steuersenkungsergänzungsgesetz vom 19.Dezember 2000 (BGBI I S.1812) sowie die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 18.Juni 1997 (BGBl I S. 1558), zuletzt geändert durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.März 1999 (BGBl I S.402), das Steuersenkungsgesetz vom 23.Oktober 2000 (BGBl I S.1433) und das Steuersenkungsergänzungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBI I S.1812).

Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften (Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien) herausgegeben worden.

Wer erhebt diese Steuer?

Die Bedeutung der Einkommensteuer im Besteuerungssystem zeigt sich im Vergleich mit den gesamten Steuereinnahmen und dem Bruttosozialprodukt. Im Jahr 1997 hatte die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und des Zinsabschlags, die eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer darstellen) mit einem Aufkommen von 265,9 Mrd. DM einen Anteil von 33,3 Prozent an den gesamten Steuereinnahmen (=796,8 Mrd. DM). Damit ist die Einkommensteuer die bedeutendste Einnahmequelle der öffentlichen Haushalte.

Durch Berücksichtigung bestimmter sach- oder personenbezogener Verhältnisse des Steuerpflichtigen will die Einkommensteuer der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. Die Einkommensteuer dient zunehmend auch wirtschaftspolitischen, konjunkturpolitischen, sozialpolitischen und ähnlichen Zielen. Diese steuerlichen Maßnahmen sind – abgesehen von den im Einkommensteuergesetz selbst getroffenen Regelungen – in besonderen Gesetzen, wie z.B. dem Fördergebietsgesetz oder dem Eigenheimzulagengesetz geregelt.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Ansätze zur Personalbesteuerung sind in den kirchlichen Personalzehnten (decimae personales) des Mittelalters sowie in den territorialen Kopfsteuern zu suchen, die sich aus fixierten Personalsteuern zu gestaffelten Standessteuern – wie im 17. Jahrhundert z.B. der preußische Kopfschoß – entwickelten. Die erste deutsche Einkommensteuer moderner Art wurde 1811 bis 1813 in Ostpreußen erhoben; sie war schon 1808 von Minister Freiherr vom Stein in Anlehnung an die englische income tax von 1799 als Kriegsabgabe empfohlen worden. Unter Hardenberg führte Preußen 1820 eine Klassensteuer ein, die bei der Steuerstaffelung nach äußeren Wohlstandsmerkmalen an die Gruppierung der Stände anknüpfte und zwischen der Einkommen- und der Kopfsteuer „die Mitte halten“ sollte; sie wurde 1851 für die höheren Einkommen von einer klassifizierten Einkommensteuer abgelöst und 1891 unter Finanzminister Miquel durch eine vorbildlich gewordene Einheits-Einkommensteuer mit Erklärungspflicht und Progression ersetzt.

Diesem Vorbild folgten bis zum Ersten Weltkrieg alle deutschen Bundesstaaten, nachdem Hessen bereits 1869 und Sachsen 1874 zu einer allgemeinen Einkommensteuer übergegangen waren. Im Zuge der Erzbergerschen Finanzreform zu Beginn der Weimarer Republik trat 1920 an die Stelle von 27 Landeseinkommensteuern eine einheitliche Reichseinkommensteuer, die bei den Steuerreformen von 1925 und 1934 fortentwickelt wurde.

Nach 1945 von den Besatzungsmächten wieder den Ländern zugewiesen, wurde im Bonner Grundgesetz von 1949 festgelegt, dass die Erträge aus der Einkommensteuer grundsätzlich den Ländern zustehen, der Bund jedoch hieran partizipieren kann. Durch Verfassungsänderungsgesetz von 1955 wurde die Einkommensteuer zur gemeinsamen Steuer von Bund und Ländern erklärt, deren Beteiligungsverhältnisse jeweils dem Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben zwischen Bund und Ländern anzupassen war; der Bundesanteil schwankte von 1958 bis 1969 zwischen 33,3 und 39 Prozent. Seit der Finanzreform 1969 ist die Einkommensteuer eine Gemeinschaftsteuer im Rahmen eines großen Steuerverbundes, bei dem ein gesetzlich zu regelnder Anteil (ab 1969 =14 Prozent, seit 1. Januar 1980 =15 Prozent) an die Gemeinden und die Hauptmasse je zur Hälfte an Bund und Länder fließen.

Im Jahr 2001 hatte die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und des Zinsabschlags, die eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer darstellt) mit einem Aufkommen von 150,4 Mrd. EUR einen Anteil von 32,7 Prozent an den gesamten Steuereinnahmen (=446,2 Mrd. EUR ).

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*