Zustimmung

ist im bürgerlichen Recht die Erklärung des
Einverständnisses mit einem regelmäßig von anderen Personen abgeschlossenen
Rechtsgeschäft (R.). Die Z. ist insbes. erforderlich bei R.en nicht voll
Geschäftsfähiger, eines vollmachtlosen Vertreters (Vertretung ohne Vertretungsmacht)
sowie ganz allgemein bei Verfügung eines Nichtberechtigten ; ferner ist in zahlreichen
Fällen vom Gesetz eine behördliche Z. (Genehmigung) eines R. vorgesehen. Die Z. (oder
deren Verweigerung) kann sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt
werden; sie bedarf – mangels anderweitiger Bestimmung – nicht der für das R. vorgesehenen
Form (§ 182 BGB). Die Z. ist eine einseitige, empfangsbedürftige, abstrakte
Willenserklärung. Sie kann im voraus (= Einwilligung) oder nach Abschluss des R. (=
Genehmigung) erteilt werden. Eine vorherige Z. ist insbes. für die Wirksamkeit
einseitiger R.e eines beschränkt Geschäftsfähigen oder eines vollmachtlosen Vertreters
erforderlich; sie ist grundsätzlich bis zur Vornahme des R. frei widerruflich (§ 183
BGB). Die nachträgliche Z. (Genehmigung) ist so lange möglich, wie das R. noch besteht,
insbes. mangels Genehmigung schwebend unwirksam ist. Die Genehmigung ist unwiderruflich;
sie kann auch durch schlüssiges Handeln (z.B. Klage auf Herausgabe des Erlöses einer an
sich unwirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten; ungerechtfertigte Bereicherung)
erteilt werden. Die Genehmigung wirkt – mangels anderweitiger Bestimmung – auf den
Zeitpunkt der Vornahme des R. zurück; das R. wird also vom Zeitpunkt seines Abschlusses
an (ex tunc) wirksam (§ 184 I BGB). Durch die Genehmigung werden jedoch Verfügungen des
Genehmigenden, die dieser in der Zeit zwischen dem Abschluss und der Genehmigung des R.
über den Gegenstand getätigt hatte (Zwischenverfügungen, auch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), nicht unwirksam (§ 184 II BGB). Über Verfügungen eines
Nichtberechtigten (und deren Genehmigung) s. dort. Von der Z. sind zu unterscheiden: die
nachträgliche Bestätigung eines nichtigen oder anfechtbaren R. durch die Parteien
(Nichtigkeit) sowie die Ermächtigung zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen
Namen.

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