Vertretung ohne Vertretungsmacht

ist gegeben, wenn der Vertreter
(Stellvertretung) entweder überhaupt keine Vertretungsmacht besitzt oder diese
überschreitet; auf sein Verschulden kommt es nicht an. Eine V.o. Vm. äußert zunächst
keinerlei Wirkung für den "Vertretenen"; es ist insoweit aber zu unterscheiden:
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist V.o. Vm. grundsätzlich unzulässig. Bei
einem empfangsbedürftigen einseitigen Rechtsgeschäft (z.B. Kündigung) gelten jedoch die
Vorschriften über Verträge (s.u.), wenn der Erklärungsgegner das Fehlen der
Vertretungsmacht nicht beanstandet hat oder damit einverstanden war (§ 180 BGB).
Ein von einem V.o. Vm. abgeschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam (Unwirksamkeit
eines Rechtsgeschäfts); der "Vertretene" kann ihn jedoch genehmigen. Bis zur
Genehmigung ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, sofern er den Mangel der
Vertretungsmacht nicht bei Vertragsabschluß gekannt hat. Fordert der andere Teil den
Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur ihm
gegenüber erklärt werden; wird sie nicht binnen 2 Wochen nach dem Empfang der
Aufforderung erteilt, so gilt sie als verweigert (§§ 177, 178 BGB). Der V.o. Vm. (falsus
procurator) haftet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert oder der
angeblich Vertretene gar nicht existiert, dem anderen Teil nach dessen Wahl auf
Erfüllung, soweit er hierzu in der Lage ist, oder auf (vollen) Schadensersatz wegen
Nichterfüllung (§ 179 I BGB). Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht
gekannt, so ist er dem anderen Teil nur zum Ersatz des sog. Vertrauensschadens
verpflichtet (§ 179 II BGB). Die Haftung des Vertreters ist ausgeschlossen, wenn er nicht
voll geschäftsfähig war oder wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte
oder fahrlässigerweise nicht kannte (§ 179 III BGB).
Zu unterscheiden von der – nach außen wirkenden – V.o. Vm. ist die allein das
Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem betreffende Geschäftsführung ohne
Auftrag. V.o. Vm. liegt demnach an sich nicht vor, wenn der Vertreter zwar nach außen
Vertretungsmacht hat, nach den Vereinbarungen im Innenverhältnis zu ihrer Ausübung
jedoch nicht berechtigt ist. Nach der Rspr. finden für diesen Missbrauch der
Vertretungsmacht die Bestimmungen über die V.o. Vm. (insbes. über die Haftung des
Vertretenen) jedoch Anwendung, wenn sich der Vertreter bewusst über die Beschränkung der
Vertretungsmacht hinwegsetzt und der Geschäftsgegner diesen Missbrauch erkannte oder bei
ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können. Haben beide zum Schaden des
Vertretenen zusammengearbeitet (Kollusion), so ist das Rechtsgeschäft zudem wegen
Verstoßes gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 I BGB).

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*