Geschäftsführung ohne Auftrag

(negotiorum gestio). G.o. A
liegt vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne daß er hierzu einen
Auftrag hat oder sonst dazu – z.B. aus Vertrag, Einwilligung, Amtsstellung – berechtigt
ist (§ 677 BGB). Voraussetzung ist also nicht nur, daß jemand tatsächlich ein fremdes
Geschäft führt, sondern er muss auch das Bewusstsein und den Willen haben, es –
zumindest neben seinem eigenen Interesse – im Interesse des Geschäftsherrn zu führen.
Für das Vorliegen eines derartigen Fremdinteresses spricht bei Vornahme objektiv fremder
Geschäfte (z.B. Bezahlung einer Rechnung des Nachbarn) eine Vermutung; bei objektiv
eigenen Geschäften und bei neutralen Rechtsgeschäften (z.B. Abschluss eines
Kaufvertrags) muss die entsprechende Absicht vom Geschäftsführer nachgewiesen werden.
Der wahre Geschäftsherr braucht dem Geschäftsführer dabei nicht bekannt zu sein (vgl.
§ 686 BGB). Geschäftsbesorgung ist hier ebenso wie beim Auftrag ein umfassender Begriff;
darunter fallen auch rein tatsächliche Handlungen (z.B. der herbeigerufene Arzt behandelt
einen Bewusstlosen; der Kraftfahrer fährt an einen Baum, um unvorsichtige Kinder nicht zu
gefährden usw.). Liegt echte GoA vor, so hat der Geschäftsführer das Geschäft so zu
führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen
oder mutmaßlichen Willen verlangt (§ 677 BGB). Steht die Geschäftsführung hiermit in
Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er zum Schadensersatz
verpflichtet, auch wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt (§ 678 BGB).
Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist allerdings unbeachtlich, wenn die
Geschäftsführung im öffentlichen Interesse liegt oder zur Erfüllung einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht dient (§ 679 BGB). Bei dringender Gefahr hat der Geschäftsführer nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 680 BGB). Im übrigen gelten für den
Geschäftsführer, sofern er geschäftsfähig ist (sonst nur Haftung aus unerlaubter
Handlung bzw. ungerechtfertigter Bereicherung), die Vorschriften über die Pflichten des
Beauftragten beim Auftrag über Rechenschaftslegung und Herausgabe des Erlangten
entsprechend (§ 681 S. 2 BGB). Umgekehrt kann der Geschäftsführer Aufwendungsersatz wie
beim Auftrag verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem –
wenn auch nur mutmaßlichen – Willen des Geschäftsherrn entspricht oder der
Geschäftsherr die Geschäftsführung genehmigt. Ist dies nicht der Fall, so besteht für
den Geschäftsführer nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 683, 684
BGB). Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch auch nicht zu, wenn er nicht die Absicht
hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen (anzunehmen z.B. bei Unterhaltsleistung
von Eltern an Abkömmlinge, § 685 BGB).
Besorgt jemand ein fremdes Geschäft in der irrigen Meinung, es sei sein eigenes, so
fehlt das Bewusstsein, im Interesse eines anderen zu handeln; GoA scheidet aus (§ 687 I
BGB; irrtümliche Eigengeschäftsführung, unechte GoA). Das gleiche gilt an sich, wenn
jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes behandelt, obwohl er weiß, daß er hierzu
nicht berechtigt ist. Um jedoch dem von einer derartigen unerlaubten
Eigengeschäftsführung Betroffenen die Vorteile des unberechtigt abgeschlossenen
Geschäfts zukommen zu lassen, erklärt § 687 II BGB die Vorschriften über die GoA in
diesem Fall für entsprechend anwendbar. Der Betroffene kann also z.B. Herausgabe des
durch die unerlaubte Eigengeschäftsführung Erlangten (§§ 681 S. 2, 667 BGB), insbes.
eines erzielten Gewinns verlangen, z.B. bei bewusster Verletzung fremder Patent- und
Urheberrechte

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