Erfüllung

Erbringung einer
vertraglich vereinbarten Leistung. Dadurch erlischt das Schuldverhältnis zwischen
Schuldner und Gläubiger. Als Erfüllungsersatz kennt das BGB die Annahme an Erfüllungs
Statt (§ 364, 1), die Aufrechnung und die Hinterlegung ohne Ausschluss der Rücknahme (§
378). Der Erfüllungsort und die Erfüllungszeit können vertraglich z. B. in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden oder gesetzlich geregelt sein (z. B.
§§ 269, 447I BGB, § 29 ZPO). Sofern keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde
oder sich ein natürlicher Erfüllungsort ergibt (z. B. Malerarbeiten), ist gem. § 269
BGB die Leistung an dem Ort zu erbringen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des
Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (gesetzlicher Erfüllungsort). Waren müssen
demnach beim Lieferanten abgeholt werden, d. h. Warenschulden sind grundsätzlich
Holschulden. Für den Zahlungsort bestimmt das BGB dagegen gem. § 270, sofern keine
vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, daß geschuldetes Geld dem Gläubiger an dessen
Wohnsitz zu übermitteln ist. Geldschulden sind demnach grundsätzlich Schickschulden. Der
Schuldner kann sich bei der Erfüllung seiner Leistungspflichten auch eines
Erfüllungsgehilfen bedienen.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*