Schuldverhältnis

Das Sch. ist die rechtliche
Ausdrucksform der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen
(Schuldrecht). Im S. steht die schuldrechtliche Forderung des Berechtigten (= Gläubiger)
der Schuld (Obligation, Verbindlichkeit) des Verpflichteten (= Schuldner) gegenüber.
Während das absolute Recht (z.B. Eigentum) gegenüber jedermann wirkt und der sich aus
ihm ergebende Anspruch auch gegen einen Dritten gerichtet sein kann, ist das S. allein
eine Beziehung zwischen Personen, die lediglich rechtsfähig, nicht aber geschäftsfähig,
verfügungsberechtigt u.a. sein müssen. Kraft des S. ist der Gläubiger berechtigt, von
dem Schuldner eine Leistung zu fordern (= Forderung, schuldrechtlicher Anspruch, § 241
BGB). Die Leistung kann jeden rechtlich möglichen Inhalt haben, jedes zulässige
Verhalten kann geschuldet werden; die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen
(selbständig – z.B. Wettbewerbsverbot, Schweigepflicht -, aber auch als Nebenpflicht zu
einer positiven Leistung, d.h. Unterlassen von Eingriffen, die den Eintritt des
rechtlichen Erfolgs vereiteln; positive Vertragsverletzung). Immer aber müssen Gläubiger
und Schuldner sowie der Leistungsinhalt bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, um ein S.
annehmen zu können; die allgemeine Rechtspflicht, störende Eingriffe in Rechte Dritter
(z.B. Eigentumsstörungen) zu unterlassen, begründet noch kein S. zwischen dem
Rechtsinhaber und einem möglichen Störer. Zur Begründung eines S. durch
Rechtsgeschäft sowie zur Änderung seines Inhalts ist regelmäßig ein Vertrag zwischen
den Beteiligten erforderlich (§ 305 BGB; s. auch faktischer Vertrag, allgemeine
Geschäftsbedingungen). Durch einseitige Rechtsgeschäfte kann ein S. nur ausnahmsweise
entstehen (z.B. Auslobung, Vermächtnis); einseitige gestaltende Rechtsgeschäfte können
aber auf den Bestand des S. einwirken (s.u.). Ein S. kann ferner aus Vertrags- und
sonstigen Rechtsverletzungen, insbes. unerlaubter Handlung entstehen (gesetzliches S.).
Der Rechtsgrund für ein S. kann auch in Realakten (z.B. Verbindung, Verarbeitung) oder in
anderen tatsächlichen Vorgängen liegen (ungerechtfertigte Bereicherung,
Geschäftsführung ohne Auftrag usw.). Schließlich gibt es auch im öffentlichen Recht
schuldrechtliche Beziehungen (z.B. zwischen der Post und ihren Benutzern); auf diese
finden die Regeln über S. entsprechende Anwendung. Regelmäßig ist zum Entstehen eines
S. durch Rechtsgeschäft der Wille der Beteiligten erforderlich, eine rechtliche Bindung
einzugehen. Auch ein sog. Gefälligkeitsvertrag (vgl. Auftrag, zinsloses Darlehen)
begründet ein echtes S., allerdings mit Haftungserleichterung im Schadensfall. Dagegen
ist das bloße Gefälligkeitsverhältnis (Mitnahme im Kraftfahrzeug, Gefälligkeitsfahrt,
Einladung zur Jagd u.a.) kein S. Die Abgrenzung gegenüber einem S. mit Rechtsbindung ist
jeweils durch Auslegung (Interesse der Beteiligten, Absprache) zu ermitteln; über die
Haftung für eingetretene Schäden Mitverschulden. Trotz fehlenden rechtlichen
Bindungswillens lässt die Rspr. ein S. auch bei einem sog. sozialtypischen Verhalten
entstehen. Nimmt jemand eine allgemein nur gegen Entgelt angebotene Leistung in Anspruch
(Benützung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes, Einsteigen in ein öffentliches
Verkehrsmittel), so kann er sich nicht auf einen mangelnden Schuldbegründungswillen
berufen. In anderen Fällen (Spiel, Wette, Ehevermittlung) lässt das Gesetz entgegen dem
Willen der Beteiligten nur eine unvollkommene Verbindlichkeit (Naturalobligation)
entstehen; die aus einem solchen Verhältnis entstandene Forderung ist zwar erfüllbar,
aber – anders als bei der normalen Forderung – weder einklagbar noch vollstreckbar.
Das S. erlischt regelmäßig durch Erfüllung (auch Befriedigung in der
Zwangsvollstreckung), aber auch durch Hinterlegung, Aufrechnung, Erlassvertrag,
rechtsgeschäftliche Aufhebung durch die Beteiligten, Schuldumschaffung (Novation, d.h.
Ersetzung des S. durch ein anderes) sowie bei Konfusion (Vereinigung von Forderung und
Schuld in einer Person). Im Einzelfall sind Erlöschensgründe ferner Zeitablauf (insbes.
bei Dauerschuldverhältnissen), bei höchstpersönlichen Leistungen auch der Tod des
Berechtigten oder Verpflichteten (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Auftrag), ferner
u.U. die Unmöglichkeit der Leistung. Das S. wird schließlich in seinem gegenwärtigen
Bestand durch einseitige gestaltende Rechtshandlungen wie Anfechtung von
Willenserklärungen, Rücktritt vom Vertrag, Kündigung, Wandelung u.a. aufgehoben oder in
seinem Inhalt verändert.
Für Entstehen, Wirksamkeit und Abwicklung vor dem 3. 10. 1990 (insbes. durch Vertrag)
im Gebiet der ehem. DDR begründeter S. gilt grundsätzlich das dort bisher geltende Recht
(vor allem das ZGB) fort (Art. 232 § 1 EGBGB). Für eine Reihe von (insbes. Dauer-)S.,
z.B. Miete, Arbeitsverhältnis, enthalten Art. 232 §§ 2ff. EGBGB jedoch
Sonderregelungen.

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