Rücktritt vom Vertrag

ist ein einseitiges
Gestaltungsrecht; er wird durch empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt (§ 349
BGB). Die Berechtigung zum R. kann sich aus dem Vertrag selbst (Rücktrittsvorbehalt) oder
aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Die Vorschriften über das vertragliche R.srecht
(§§ 346ff. BGB) gelten insbes. für den R. vom gegenseitigen Vertrag nach der vom
Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung oder nach Schuldnerverzug (§§
325-327 BGB) sowie für die Wandelung bei Gewährleistungsansprüchen wegen Sachmängeln
(§§ 467, 634 BGB) weitgehend entsprechend. Bei Dauerschuldverhältnissen (insbes.
Dienstvertrag, Gesellschaft) ist der – i.d.R. bedingungsfeindliche – R. durch die nur für
die Zukunft wirkende Kündigung ersetzt. Ist der R. wirksam erklärt, so entsteht
zwischen den Beteiligten ein sog. Rückgewährschuldverhältnis. Beide Seiten haben die
empfangenen Leistungen Zug um Zug einander zurückzugewähren (§§ 346, 348 BGB); für
geleistete Dienste o.ä. ist der Wert zu vergüten. Die Haftung auf Schadensersatz wegen
Verschlechterung, Untergangs der Sache oder Unmöglichkeit ihrer Herausgabe bestimmt sich
vom Empfang der Leistungen an nach den Vorschriften, die im
Eigentümer-Besitzerverhältnis nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
Eigentumsherausgabeanspruchs gelten (§ 347 BGB). Diese verschärfte Haftung ist beim
gesetzlichen Rücktrittsrecht, wo mit einem R. nicht von vornherein zu rechnen ist, nur ab
Kenntnis des Rücktrittsgrundes bzw. bei verschuldetem R. anzuwenden (vgl. § 327 S. 2
BGB). Der R. wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die zurückzugewährende Sache vorher
durch Zufall untergegangen ist (§ 350 BGB), wohl aber dann, wenn der Berechtigte oder
sein Erfüllungsgehilfe eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die
anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes verschuldet oder diese
verarbeitet haben (§§ 351, 352 BGB). Das R.srecht erlischt nach erfolglosem Ablauf einer
dem Berechtigten zur Ausübung gesetzten angemessenen Frist (§ 355 BGB). Besondere
Rücktrittsklauseln sind die Verwirkungsklausel und das Reugeld.

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