Erfüllungsgehilfe

Gem. § 278 BGB vorgesehene
Bezeichnung für einen gesetzlichen Vertreter oder eine Person, deren sich ein Schuldner
zur Erfüllung seiner Schulden bedient. Zu beachten ist für den Schuldner, daß er sich
ein eventuelles Verschulden seines Erfüllungsgehilfen (z. B. verspätete Zahlung) wie
eigenes Verschulden anrechnen lassen muss und dies zu vertreten hat.

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