Schuldnerverzug

ist eine Leistung aus einem
Schuldverhältnis zwar noch möglich (sonst Unmöglichkeit der Leistung), wird sie aber
nicht rechtzeitig erbracht, so tritt unter bestimmten Voraussetzungen Sch.
(Leistungsverzug, anders Gläubigerverzug) ein. Der Verzug des Schuldners setzt zunächst
voraus, daß die Schuld fällig (Leistungszeit) und frei von Einreden ist (z.B.
Verjährung, Stundung; das Zurückbehaltungsrecht muss allerdings geltend gemacht werden).
Diese fällige Leistung muss der Gläubiger angemahnt haben (§ 284 I BGB). Die Mahnung
bedeutet das Verlangen der Leistung; eine bestimmte Form ist nicht erforderlich. Die
Übersendung einer Rechnung ist als solche noch keine Mahnung, sondern nur die Mitteilung
des Schuldbetrags; die wiederholte Zuleitung einer Rechnung ist jedoch i.d.R. als Mahnung
anzusehen. Der Mahnung steht die Erhebung einer Leistungsklage sowie die Zustellung eines
Mahnbescheids gleich. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn die Leistung nach dem Kalender
bestimmt oder bestimmbar ist (z.B. 3 Monate nach Kündigung; 37. Kalenderwoche; dies
interpellat pro homine, § 284 II BGB), wenn die Sache durch unerlaubte Handlung entzogen
wurde (fur semper in mora; vgl. §§ 848, 849 BGB) sowie, wenn eine Mahnung nach Treu und
Glauben nicht zumutbar ist, insbes. wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die
Leistung verweigert (positive Vertragsverletzung). Der Schuldner kommt nicht in Verzug,
sofern er die Verzögerung der Leistung nicht zu vertreten hat (§ 285 BGB); den Schuldner
trifft also die Beweislast für sein mangelndes Verschulden. Als Folgen des Sch. hat
der Gläubiger neben dem grundsätzlich weiterbestehenden Erfüllungsanspruch einen
Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Verzugsschadens (§ 286 I BGB). Der
Umfang dieses Verzugsschadens richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über
Schadensersatz (z.B. auf entgangenen Gewinn); hierzu gehören aber auch die durch den
Verzug selbst entstandenen Kosten ( Mahnkosten, u.U. Gebühren eines Inkassobüros u.a.).
Wird die Leistung durch den Sch. praktisch unmöglich (z.B. ein zu einem bestimmten Zug
bestelltes Taxi kommt zu spät), so gelten die Regeln über die Unmöglichkeit der
Leistung. Hat darüber hinaus die Leistung infolge des Verzugs für den Gläubiger kein
Interesse mehr, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen (§ 286 II BGB); insoweit gelten jedoch bei einem gegenseitigen
Vertrag besondere Vorschriften (§ 326 BGB). Schließlich hat während des Verzugs
(Beendigung erst bei pflichtgemäßem Verhalten, d.h. i.d.R. bei Leistung) der Schuldner
über jede Fahrlässigkeit hinaus auch eine durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der
Leistung zu verantworten (§ 287 BGB).

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