Gläubiger

Im Sinne von § 241 BGB
Berechtigter aus einem Schuldverhältnis, der vom Schuldner (Debitor bei einem Kredit)
kraft eines Schuldverhältnisses eine Leistung fordern kann. Die Leistung kann auch in
einem Unterlassen bestehen, und muss gemäß § 242 BGB vom Schuldner nach Treu und
Glauben bewirkt werden. Neben einer Geldleistung kann dies auch eine Arbeitsleistung oder
die Einräumung von Rechten und Kreditsicherheiten darstellen.

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