Sache

i.S. des (§ 90) ist nur
ein körperlicher (auch flüssiger oder gasförmiger) Gegenstand (anders z.T. bei den
öffentlichen Sachen). Die S. muss also sinnlich wahrnehmbar und beherrschbar sein (z.B.
nicht die freie Luft, das Meerwasser; anders z.B. Gas in Flaschen). Sachgesamtheiten sind
keine S., sondern eine Vielzahl von Einzels. (z.B. ein Warenlager); wegen des im
Sachenrecht geltenden Spezialitätsprinzips kann über sie nicht einheitlich, sondern nur
durch Bestimmung über jede einzelne S. verfügt werden. Doch entscheidet hierüber
letztlich die Verkehrsanschauung; S. im Rechtssinne ist auf jeden Fall auch die
zusammengesetzte Sache (Auto, Haus; 1 Ztr. Getreide, nicht jedes einzelne Korn). – Auch
die Leiche ist nach h.M. – trotz ihres vielfach angenommenen Charakters als "Rest der
Persönlichkeit", der sich insbes. in einem besonderen strafrechtlichen Schutz
ausdrückt – als herrenlose S. anzusehen, die allerdings nicht der Aneignung und nur einer
beschränkten Verfügungsbefugnis der nächsten Angehörigen – nach a.M. der Erben –
unterliegt. Der lebende Körper eines Menschen ist dagegen keine S., sondern Bestandteil
seines Persönlichkeitsrechts. Grundsätzlich sind alle S. verkehrsfähig d.h.
geeignet, Gegenstand von – insbes. dinglichen – Rechten und Verfügungen zu sein.
Ausgenommen von der allgemeinen Verkehrsfähigkeit (res extra commercium) sind – neben der
Leiche – insbes. die zu kirchlichen oder Bestattungszwecken dienenden S., z.B.
Kirchengeräte, Friedhof usw.; diese stehen zwar im Eigentum des Berechtigten, die
Verfügungsfähigkeit über sie ist jedoch entsprechend ihrer Zweckbestimmung
eingeschränkt (res sacrae). Die dem Gemeingebrauch unterliegenden S. (z.B. eine Straße)
sind entsprechend ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung (Widmung) gleichfalls in
der Verkehrsfähigkeit beschränkt. Für das dem Staat und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehörende Vermögen (Finanzvermögen) gelten an
sich keine Besonderheiten; soweit aber einzelne S. über das privatrechtliche Eigentum
hinaus mit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung versehen sind (z.B.
Bürogebäude, Verwaltungseinrichtung), unterliegt dieses sog. Verwaltungsvermögen für
die Dauer der Bestimmung den gleichen Beschränkungen in der Verkehrsfähigkeit.
Neben den einfachen und zusammengesetzten S. unterscheidet man in erster Linie
Grundstücke und bewegliche S. Bewegliche S. sind alle S., die nicht ein abgegrenzter Teil
der Erdoberfläche oder ein Bestandteil dieses Grundstücks sind; die Unterscheidung ist
insbes. im Sachenrecht von entscheidender Bedeutung (Eigentumsübertragung, gutgläubiger
Erwerb usw.; zum Grundstück s. auch Grundbuch, Grundstücksrechte). Auch Schiffe und
Luftfahrzeuge sind demnach an sich bewegliche S.; sie werden jedoch teilweise wie
Grundstücke behandelt. Weitere Abgrenzungen: a) teilbare und nicht teilbare S. : Teilbar
ist jede S., die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lässt (z.B.
Stoff, Grundstück; nicht Haus, Tier). Die Unterscheidung ist für die Auseinandersetzung
einer Gemeinschaft (§ 752 BGB) und sonstiger Mitberechtigungen (Gesellschaft, Nachlass
u.a.) von Bedeutung. b) Vertretbare S. (wichtig beim Werklieferungsvertrag, Darlehen,
Summenverwahrung) sind bewegliche S., die objektiv im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht
bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB), also z.B. Geld, Wertpapiere, neue Serienfahrzeuge,
Sand usw. Anders c) Gattungssachen. Was Gegenstand einer Gattungsschuld ist, bestimmt sich
allein nach dem Parteiwillen, der den Umfang der Gattung bestimmt und auch nicht
vertretbare S. (z.B. ein Pferd) zu einer Gattungsschuld (Gegenteil: Stückschuld) machen
kann. d) Verbrauchbare S. sind bewegliche S., deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem
Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (§ 92 BGB, z.B. Lebensmittel, Geld,
Zinsscheine u. dgl., nicht aber Kleidungsstücke, deren Verschleiß nicht
bestimmungsgemäß ist). Als verbrauchbare S. gelten auch bewegliche S., die zu einem
Warenlager oder zu einer sonstigen Sachgesamtheit gehören, wenn deren
bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen S. besteht. Nicht jede
vertretbare S. ist verbrauchbar (z.B. Maschine) und umgekehrt. Die rechtliche Bedeutung
verbrauchbarer S. liegt darin, daß infolge ihrer Zweckbestimmung bei einer
Gebrauchsüberlassung (Darlehen, Miete) nicht dasselbe Stück, sondern ein entsprechendes
zurückzugeben ist; bei einer Nutzung (Nießbrauch u.a.) ist Wertersatz zu leisten.

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