Werklieferungsvertrag

Verpflichtet sich bei einem Werkvertrag der
Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen, so finden auf
diesen W. (Lieferungskauf) bei Lieferung einer vertretbaren Sache – z.B. Katalogware – die
Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung (§ 651 BGB). Sind unvertretbare
Sachen (z.B. Maßkleidung) zu liefern, so gilt teilweise Kaufrecht, für die Herstellungs-
und Abnahmepflicht sowie für die Gewährleistungsansprüche dagegen Werkvertragsrecht mit
Ausnahme der Vorschriften über das Unternehmerpfandrecht und die Bauhandwerkerhypothek.
Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten oder sonstigen
Nebensachen, so finden ausschließlich die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*