Gattungsschuld

Ist in einem
Schuldverhältnis die Leistung nicht konkret bestimmt (z.B. Kauf eines bestimmtes Bildes,
sog. Stückschuld oder Speziesschuld), sondern nur der Gattung nach (d.h. nur nach
bestimmten Sachmerkmalen, z.B. Lieferung von 100 kg Jonathanäpfeln), so liegt eine G.
vor. Bei der G. handelt es sich regelmäßig um vertretbare Sachen; den Umfang der Gattung
bestimmt jedoch allein der Wille der Beteiligten. Ist nur aus einem begrenzten Posten zu
liefern (z.B. 3 Fass Wein aus einer genau bezeichneten Lage), so liegt eine sog.
beschränkte G. (Vorratsschuld) vor, bei der sich die Gattung auf den Vorrat beschränkt.
Auch die Geldschuld ist i.d.R. eine G. Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache
schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten (§ 243 I BGB). Die
Bedeutung der G. zeigt sich bei Unmöglichkeit der Leistung (Leistungspflicht besteht auch
bei unverschuldetem Unvermögen, solange Leistung aus der Gattung möglich ist, § 279
BGB), und bei Gewährleistung für Sachmängel (Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien
Sache, § 480 BGB). Hat der Schuldner das zur Leistung einer Gattungssache seinerseits
Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache; aus der G.
wird also durch die Konkretisierung (Individualisierung, Konzentration) eine Stückschuld,
§ 243 II BGB. Was der Schuldner hierzu unternehmen muss, hängt von der Art seiner
vertraglichen Verpflichtung ab (Schickschuld, Bringschuld, Holschuld); beim
Versendungskauf z.B. genügt zur Konkretisierung die Übergabe der ausgesuchten Ware an
die Transportperson (Absendung), wodurch die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den
Käufer übergeht (§ 447 BGB). Dasselbe gilt regelmäßig, wenn der Schuldner den
Gläubiger in Annahmeverzug gebracht hat (vgl. § 300 II BGB).

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