Gegenseitiger Vertrag

(synallagmatischer V.). Ein
g. V. ist ein Vertrag, bei dem die notwendig beiderseitigen Verpflichtungen (anders z.B.
Darlehen, nur einseitig verpflichtend) in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis –
Synallagma – stehen; die eine Leistung soll nur um der anderen willen erbracht werden
(Austauschv.; "do ut des" = ich gebe, damit du gibst). Die wichtigsten
Vertragstypen des BGB sind gegenseitige Verträge, insbes. Kauf, Tausch, Miete, Pacht,
Dienst- und Werkv. (s.d.). Das Gesetz enthält im Hinblick auf den engen Zusammenhang
beider Leistungen Sondervorschriften über das Schicksal der Gegenleistung bei
Leistungsstörungen (§§ 320ff. BGB, mit Abwandlungen bei den einzelnen Vertragstypen): Wer
aus einem g.V. verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung, sofern er nicht
vorleistungspflichtig ist, bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern (§ 320 BGB;
Ausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, § 11 Nr. 2a AGBG). Diese
Einrede des nicht erfüllten Vertrags ist eine Unterart des allgemeinen
Zurückbehaltungsrechts; sie gilt kraft Verweisung ebenfalls beim Rücktritt und bei der
Wandelung (§§ 348, 467 BGB). Die Einrede steht nur demjenigen zu, der selbst
vertragstreu, also z.B. leistungsbereit ist; sie führt bei einer Klage des einen Teils,
falls sie geltend gemacht wird (echte Einrede), nur zu einer Verurteilung Zug um Zug (d.h.
Vollstreckung nur bei vorheriger Erbringung der eigenen Leistung, § 322 BGB). Bereits das
Bestehen der Einrede des nichterfüllten Vertrags hindert jedoch das Eintreten des
Schuldnerverzugs. Eine gesetzlich oder vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht
entfällt auf Einrede bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des anderen Teils, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheitsleistung für sie
erbracht wird (Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 321 BGB).
Ferner enthalten die §§ 323-325 BGB über das Schicksal der Gegenleistung bei
nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung (sog. Preisgefahr) und § 326 BGB bei
Schuldnerverzug Sonderbestimmungen: 1.a) Wird die aus einem g.V. dem einen Teil obliegende
Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der andere Teil zu
vertreten hat (Verschulden), so braucht er nicht mehr zu leisten (§ 275 BGB), verliert
aber den Anspruch auf die Gegenleistung; ist die Gegenleistung schon bewirkt, so kann sie
nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden (§ 323
BGB). Bei Teilunmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung, ebenso wenn Herausgabe eines
Surrogats für die unmöglich gewordene Leistung verlangt wird (das sog. stellvertretende
commodum). Über den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. des Zeitpunkts, in dem die
Preisgefahr auf den Käufer übergeht, so daß Kaufpreiszahlungspflicht trotz Untergangs
der Sache besteht, enthält das Kaufrecht Sonderbestimmungen (§§ 446, 447 BGB;
Versendungskauf). b) Ist die Unmöglichkeit der Leistung vom Gläubiger zu vertreten –
z.B. Hinderung des Leistungserfolgs durch ihn -, so wird der Schuldner mangels eigenen
Verschuldens von seiner Leistungspflicht frei, behält aber den Anspruch auf die
Gegenleistung (§§ 275, 324 I BGB). Entsprechendes gilt, wenn die Leistung während des
Gläubigerverzugs ohne eigenes Verschulden des Schuldners unmöglich wird (§ 324 II BGB).
c) Wird die Leistung – wie meist – durch ein Verschulden des Schuldners unmöglich, so hat
der andere Teil ein dreifaches Wahlrecht: Er kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder die Rechte nach § 323 BGB – s.o.:
beiderseitige Schuldlosigkeit – geltend machen (§ 325 BGB). Der Rücktritt ist als
rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung endgültig (dann kein
Schadensersatz); vom Schadensersatzanspruch kann jedoch bis zu dessen Befriedigung zum
Rücktritt übergegangen werden. Bei nur teilweiser Unmöglichkeit tritt eine
entsprechende Aufteilung ein; hat die teilweise Erfüllung des Vertrags für den
Gläubiger jedoch kein Interesse, so kann er die genannten Rechte auch hinsichtlich des
ganzen Vertrags geltend machen.
2. Schließlich kann, wenn der Schuldner mit einer sog. Hauptleistung (also nicht nur
mit einer relativ unwichtigen Nebenleistung) in Schuldnerverzug ist (oder der Schuldner
sich einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht hat) , der vertragstreue
Gläubiger dem Schuldner eine nach den Umständen angemessene Nachfrist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Die
Fristsetzung muß ausdrücklich erfolgen; sie kann mit der den Verzug begründenden
Mahnung verbunden werden. Eine Nachfristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Schuldner
bereits ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert hat oder wenn die Erfüllung des
V. infolge des Verzugs für den anderen Teil kein Interesse mehr hat (z.B. bei
Saisonartikeln). Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Erfüllungsanspruch
ausgeschlossen; der Gläubiger ist berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten (§ 326 BGB). Bei teilweisem Verzug finden die
Vorschriften über die teilweise Unmöglichkeit (s.o.) entsprechende Anwendung.

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