Pacht

Durch den Pachtvertrag wird
der Verpächter verpflichtet, dem Pächter gegen Zahlung des Pachtzinses den Gebrauch des
gepachteten Gegenstandes und darüber hinaus – sonst nur Miete – den Genuss der bei
ordnungsmäßiger Wirtschaft anfallenden Früchte während der P.zeit zu gewähren (§ 581
BGB). Gegenstand der P. können (anders als bei der Miete) nicht nur Sachen, sondern auch
Rechte sein, z.B. Nutzung von Urheber- und Patentrechten, Lizenzvertrag u. dgl. Auf die P.
finden, soweit nichts anderes gesagt ist, die Vorschriften über die Miete entsprechende
Anwendung (§ 581 II BGB), insbes. auch über das Pfandrecht des Vermieters
(Verpächters); zum Eigentumserwerb an den Früchten Fruchterwerb. Wird ein Grundstück
mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen
Inventarstücke (§ 582 BGB); für seine Forderungen steht auch ihm (neben dem Pfandrecht
des Verpächters) ein Pfandrecht hieran zu (§ 583 BGB). Ist bei der P. eines
Grundstücks, von Räumen oder eines Rechts eine Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die
Kündigung nur zum Schluss eines P.jahrs (mit halbjähriger Frist) zulässig (§ 584 BGB).
Besonderheiten gelten für die P. eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit oder ohne
die seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Landpacht, §§ 585ff.
BGB). Ein Landpachtvertrag, der für mehr als 2 Jahre geschlossen wird, bedarf der
Schriftform (Form, § 585a BGB; sonst auf unbestimmte Zeit geschlossen). Der Verpächter
hat die P.sache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und zu erhalten; die
gewöhnlichen Ausbesserungskosten trägt jedoch der Pächter (§ 586 BGB). Der Pächter
darf ohne Erlaubnis des Verpächters die P.sache nicht einem Dritten überlassen (Unterp.)
oder deren landwirtschaftliche Bestimmung ändern (§§ 589, 590 BGB). Bei nachhaltiger
Änderung der maßgebenden Verhältnisse kann jede Seite eine Vertragsanpassung verlangen
(§ 593 BGB).
Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Landpachtverhältnis kann – außer jederzeit aus
wichtigem Grund – mit zweijähriger Kündigungsfrist für den Schluss des nächsten
Pachtjahres schriftlich gekündigt werden (§ 594a BGB). Der Pächter kann unter
bestimmten Voraussetzungen (insbes. wenn die Betriebsp. die wirtschaftliche
Lebensgrundlage bildet) die Fortsetzung des P.verhältnisses verlangen (§ 595 BGB).
Landpachtverträge bedürfen der Anzeige und können von der zuständigen
(Landwirtschafts-)Behörde beanstandet werden (LandpachtverkehrsG vom 8. 11. 1985, BGBl. I
2075). Für eine gerichtliche Überprüfung gilt das Ges. über das gerichtliche Verfahren
in Landwirtschaftssachen. Nach dem PachtkreditG vom 5. 8. 1951 (BGBl. I 494) m. spät.
Änd. kann der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes zur Sicherung für ein
gewährtes Darlehen ein Pfandrecht am Inventar ohne Besitzübertragung an die Bank
bestellen.

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