Lizenzvertrag

ist ein Vertrag, durch den
der Urheber oder der Inhaber eines Nutzungsrechts, Patents, Gebrauchsmusters oder Marke
sein Recht ganz oder zum Teil auf eine andere Person überträgt (§§ 31ff. UrhG; § 15
PatG; § 22 GebrMG; § 30 MarkenG). Der Erwerber erlangt dadurch die Rechte in dem Umfang
und mit der Wirkung (gegenüber Dritten, da es sich um absolute Rechte handelt), wie sie
dem Urheber, Patent-, Marken- oder Gebrauchsmusterinhaber zustanden. Man unterscheidet
die ausschließliche Lizenz, bei der das Urheber- oder Erfinderrecht so übertragen wird,
daß der Erwerber nicht nur die Benutzungshandlungen vornehmen, sondern sie auch anderen
verbieten darf, und die einfache Lizenz, bei der er nur die Benutzungshandlungen vornehmen
darf, während das Recht, es Dritten zu verbieten, beim Urheber, Patent-, Marken- oder
Gebrauchsmusterinhaber verbleibt. Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz
berühren nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind. Die Lizenzen können
zeitlich und räumlich begrenzt oder auf bestimmte Personen, Gegenstände, Betriebe,
Mengen und Benutzungsarten beschränkt werden. Man unterscheidet demnach: Gebrauchslizenz
(insbes. zur Herstellung von anderen Sachen, die nicht Gegenstand der Erfindung sind),
Herstellungslizenz (mit Beschränkung auf das Herstellungsrecht), Betriebslizenz
(Beschränkung des Nutzungsrechts auf einen bestimmten Betrieb) und
Verkaufs(Vertriebs)lizenz (Beschränkung auf den Vertrieb, u.U. in einem bestimmten
Gebiet). Der L. verpflichtet i.d.R. den Lizenzgeber, das Benutzungsrecht einzuräumen,
sowie zur Haftung für dessen Bestand und Gewährleistung wie beim Kauf dafür, daß
Mängel der Erfindung oder des Werks nicht bestehen. Der Lizenznehmer ist insbes. zur
Zahlung der vereinbarten Vergütung (Lizenzgebühr) verpflichtet. Ein L. ist unwirksam,
soweit er dem Erwerber oder Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegt,
die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen, ausgenommen Auflagen über die
technische Verwendung, Preisbindungen, die Verpflichtung zum Nicht-Angriff auf das
Schutzrecht u. dgl. (§ 20 GWB).

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