Wettbewerbsverbot

ist die Beschränkung einer Person in ihrer
gewerblichen Tätigkeit zugunsten anderer Unternehmer derselben Fachrichtung. Ein
gesetzliches W. besteht für den Handlungsgehilfen (§ 60 HGB) und für
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (§ 88 AktG) während ihrer Tätigkeit in dem
Unternehmen. Dies gilt entsprechend für Geschäftsführer einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft. Sie dürfen für die
Dauer der Dienstzeit ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers (des Aufsichtsrats, der
Gesellschafter) weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in einem gleichen Geschäftszweig
für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Ferner besteht für die Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft und die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft ein
W. dahin, daß sie ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder an einer anderen
gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter teilnehmen noch
in einem Geschäftszweig der Gesellschaft auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte
machen (§ 112 HGB). Kommanditisten trifft dieses W. nicht (§ 165 HGB). Außerdem kann
vertraglich ein W. vereinbart werden (Konkurrenzverbot). Dies ist insbes. für
Handlungsgehilfen nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorgesehen, aber nur für 2
Jahre zulässig. Diese Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind nur gültig, wenn
eine Entschädigung (sog. Karenzentschädigung) gezahlt wird, die für jedes Jahr des W.
mindestens die Hälfte der von dem Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen erreicht (§§ 74-75d HGB). Nach der Rspr. des BAG gilt entsprechendes für
alle Arbeitnehmer sowie auch für die sog. Mandantenschutzklausel (kein Tätigwerden des
ausscheidenden Arbeitnehmers für bisherige Mandanten des Arbeitgebers). Über das W. bei
Handelsvertretern s. § 90a HGB. Die Zuwiderhandlung gegen das W. verpflichtet zum
Schadensersatz; bei noch bestehendem Dienst(Arbeits)verhältnis begründet es die
fristlose Kündigung.

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