Handelsgewerbe

ist der Betrieb eines
Gewerbes, das dem Handelsrecht unterliegt. Wer ein H. betreibt, ist kraft Gesetzes
Kaufmann. Bei einem sog. Grund-H. liegt ein H. allein auf Grund seiner Art und Ausübung
vor (§ 1 II HGB). Darüber hinaus sind H. kraft gesetzlicher Fiktion die gewerblichen
Unternehmen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordern, wenn der Inhaber des Unternehmens in das Handelsregister
eingetragen ist (§ 2 HGB), und unter den gleichen Voraussetzungen land- und
forstwirtschaftliche Haupt- und Nebenbetriebe (§ 3 HGB). Grund-H. sind Gewerbebetriebe,
die folgende Arten von Geschäften zum Gegenstand haben: 1. Anschaffung und
Weiterveräußerung von Waren oder Wertpapieren, gleichgültig, ob die Waren unverändert,
be- oder verarbeitet weiterveräußert werden. Hierbei handelt es sich um die Grundform
kaufmännischer Tätigkeit: Groß- und Einzelhandel, Fabrikation; 2. Be- oder Verarbeitung
von Waren für andere Personen, wenn der Betrieb über den Umfang eines Handwerks
hinausgeht (z.B. die Lohnindustrie, Reinigungs-, Färbe- und Wäschereibetriebe); 3.
Versicherungen gegen Prämie; 4. alle Bank- und Geldwechselgeschäfte; 5. Personen- und
Güterbeförderung zur See, auf Binnengewässern und zu Lande (Frachtgeschäfte,
Binnenschifffahrt), ferner die Schleppschifffahrt; 6. die Geschäfte der Kommissionäre,
der Spediteure und Lagerhalter; 7. Geschäfte der Handelsvertreter und Handelsmäkler; 8.
alle Verlags-, Buch- und Kunsthandelsgeschäfte; 9. Druckereien, sofern sie über den
handwerksmäßigen Betrieb hinausgehen.

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