Handelsregister

ist ein öffentliches
Register (Verzeichnis), in dem die Kaufleute und bestimmte, auf sie bezogene Tatsachen und
Rechtsverhältnisse eingetragen werden. Zweck des H. ist es, jedermann (vgl. § 9 I HGB)
darüber Auskunft zu geben, wer Vollkaufmann ist und wie die wichtigsten
Rechtsverhältnisse dieser Kaufleute gestaltet sind. Das H. wird vom Amtsgericht –
Registergericht – (§ 8 HGB, § 125 FGG) als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit
geführt (auch in automatisierter Form). Dem Registergericht müssen alle Gerichte,
Staatsanwaltschaften, Notare, Polizei- und Gemeindebehörden mitteilen, wenn sie von einer
falschen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum H. erfahren (§ 125 FGG); die
Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern haben daran mitzuwirken,
unrichtige Eintragungen zu verhüten oder zu berichtigen, unvollständige zu ergänzen,
auch auf unzulässigen Gebrauch einer Firma hinzuweisen; zu diesem Zweck sind sie antrags-
und beschwerdeberechtigt (§ 126 FGG). Das H. wird nach den Vorschriften des FGG (insbes.
§§ 125-158) und nach der auf Grund des § 125 III FGG erlassenen
Handelsregisterverfügung vom 12. 8. 1937 (RMBl. 515 m. spät. Änd.) geführt. In
Abteilung A werden die Einzelkaufleute und Personalgesellschaften, in Abteilung B die
Kapitalgesellschaften eingetragen. Die Eintragung (ihr gleichgestellt die Löschung) im H.
wird i.d.R. auf Anmeldung (diese entspricht einem Eintragungsantrag), in bestimmten
Fällen auch von Amts wegen vorgenommen. Die Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter
Form abgegeben werden (§ 12 HGB). Eingetragen wird auf Grund einer gerichtlichen
Verfügung und nur, wenn die gemeldete Tatsache eintragungsfähig ist (d.h. eine
gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Eintragung darstellt), eine wirksame Anmeldung
vorliegt und das Registergericht gegen die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache keine
durchgreifenden Bedenken hegt. Jede Eintragung wird im Bundesanzeiger und in mindestens
einem weiteren Blatt – i.d.R. in der führenden örtlichen Tageszeitung – bekannt gemacht
(§§ 10, 11 HGB). Von jeder Eintragung wird der Anmelder benachrichtigt (§ 130 II FGG);
jeder kann nach § 9 HGB beglaubigte Abschriften verlangen, auch Bescheinigungen, daß
bestimmte Eintragungen nicht geschehen sind. Vielfach besteht eine Pflicht, bestimmte
Anmeldungen vorzunehmen. Das Registergericht hat solche Anmeldungen durch Ordnungsmittel
zu erzwingen (§ 14 HGB, sog. Registerzwang; Verfahren: §§ 132-139 FGG). Eintragungen
erloschener Firmen und unzulässige Eintragungen hat das Registergericht von Amts wegen zu
löschen (§ 31 II HGB, § 142 FGG). Die Eintragungen (und Löschungen) haben eine
unterschiedliche Wirkung: Sie können rechtsbegründend (konstitutiv) sein, z.B. Erwerb
der Kaufmannseigenschaft nach § 2 HGB; rechtsbekundend (deklaratorisch), z.B. Eintragung
eines sog. Ist- oder Musskaufmanns (§ 1 HGB); rechtsbestärkend (konfirmatorisch), in den
Fällen, in denen eine einzutragende Tatsache im Rechtsverkehr infolge der positiven und
negativen Publizität des H. (§ 15 HGB) durch die Eintragung dritten Personen gegenüber
unter bestimmten Voraussetzungen wirkt. Negative Publizität (§ 15 I HGB) des H.s
bedeutet, daß der Kaufmann, in dessen Angelegenheiten eine Tatsache (z.B. Erlöschen
einer Prokura) im H. einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur
dann einem Dritten entgegenhalten kann, wenn er beweist, daß der Dritte die einzutragende
Tatsache kannte. Positive Publizität (§ 15 II HGB) bedeutet, daß eine eingetragene und
bekannt gemachte Tatsache jedem Dritten entgegengehalten werden kann, außer bei
Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden,
oder wenn der Dritte beweist, daß er die Tatsache nicht gekannt hat und diese Unkenntnis
nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Dieser Beweis kann i.d.R. nicht geführt werden, weil
die Rspr. strenge Anforderungen stellt und erwartet, daß jeder, der am Handelsverkehr
teilnimmt, die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister verfolgt. Nach § 15 III HGB kann
sich bei unrichtiger Bekanntmachung einer einzutragenden Tatsache ein Dritter auf die
bekannt gemachte Tatsache berufen, wenn er ihre Unrichtigkeit nicht kannte. Ganz allgemein
gilt kraft Gewohnheitsrechts, daß derjenige, der unrichtige Anmeldungen zum H. vornimmt
oder es schuldhaft unterlässt, unrichtige Eintragungen im H. zu beseitigen, an die
(unrichtig) eingetragenen Tatsachen gutgläubigen Dritten gegenüber gebunden ist.

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