Eintragung ins Handelsregister

Kaufleute sowie OHGn, KGn,
GmbHn und Aktiengesellschaften (AGs) sind dazu verpflichtet, ihr Unternehmen ins
Handelsregister eintragen zu lassen. Das geschieht beim Registergericht, in dessen Bezirk
sich ihr Betrieb befindet. Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften werden in die Abteilung A eingetragen. In die Abteilung B werden
GmbHs und Aktiengesellschaften eingetragen. Die Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter
Form erfolgen. Die Beglaubigung muss von einem Notar vorgenommen werden. Die Anmeldung
muss Angaben enthalten über

  • den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort jedes Gesellschafters
  • die Firma und den Sitz der Gesellschaft
  • den Zeitpunkt des Gesellschaftsbeginns

Als Folge des Handelsregistereintrages gelten jetzt die strengeren Gebräuche des
Handelsrechts. Darüber hinaus veröffentlicht das Registergericht die Eintragung ins
Handelsregister im Bundesanzeiger und in mindestens einem weiteren Blatt.
Die Kosten der Eintragung richten sich nach dem Geschäftswert. Dieser wird durch den
Wert des Betriebsvermögens bestimmt, also bei einer Neugründung nach der Summe des
vorhandenen Eigenkapitals.

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