Notar

Als Rechtspflegeorgan ist
der N. unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Seine Aufgaben liegen (im Bereich
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 der
Bundesnotarordnung – BNotO – vom 24. 2. 1961, BGBl. I 98 m. Änd.). Er ist vor allem
zuständig für Beurkundungen (Formerfordernisse). Die N. werden von der
Landesjustizverwaltung bestellt, und zwar nur so viele, wie es eine geordnete Rechtspflege
erfordert (§§ 4, 12 BNotO). Die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) ist Voraussetzung
(§ 5 BNotO). Zum hauptberuflichen Notar auf Lebenszeit soll nur bestellt werden, wer eine
dreijährige Anwärterzeit als Notarassessor abgeleistet hat (§ 7 BNotO). Nebenberuflich
kann das Notaramt nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Gerichtsbezirken ausgeübt
werden, in denen das Anwaltsnotariat besteht (§§ 3 II, 6 II BNotO, vorwiegend in den
ehemals preußischen Gebieten). Ausnahmen bestehen für die Bezirksnotare in
Baden-Württemberg. Amtsbereich, innerhalb dessen der N. nur tätig werden soll, ist
regelmäßig der Bezirk des zuständigen Amtsgerichts (§ 10a BNotO). In der
Amtsausübung ist der N. unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 BNotO). Bei den
Rechtsgeschäften, die er beurkundet, hat der N. Prüfungs- und Belehrungspflichten
gegenüber den Beteiligten hins. der Rechtslage usw. (§§ 17-21 BeurkG). Den N. trifft
die Pflicht zu Verschwiegenheit (§ 18 BNotO) und zu achtungswürdigem Verhalten (§ 14 II
BNotO). Der N. hat sich der Amtstätigkeit zu enthalten, wenn bestimmte Fälle der
Interessenkollision vorliegen (§ 3 BeurkG, § 16 I BNotO), ferner bei Unvereinbarkeit mit
seinen Amtspflichten (§ 4 BeurkG). Bei schuldhafter Amtspflichtverletzung haftet der N.
auf Schadensersatz (ähnlich der Staatshaftung); er ist verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§§ 19, 19a BNotO). Der N. unterliegt der
Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten, Oberlandesgerichtspräsidenten und der
Landesjustizverwaltung (§ 92 BNotO). Zum Disziplinarverfahren vgl. §§ 95ff. BNotO; als
Disziplinargerichte bestehen beim OLG und beim BGH ein Notarsenat, dem neben
Berufsrichtern auch N. angehören. Für seine Tätigkeit erhält er Gebühren und Auslagen
nach §§ 140ff. der Kostenordnung i.d.F. vom 26. 7. 1957 (BGBl. I 960) m. spät. Änd.
(Gerichtskosten). Ähnlich wie bei den Rechtsanwälten sind in den OLG-Bezirken
Notarkammern gebildet, außerdem die Bundesnotarkammer.
Im Gebiet ehem. DDR gilt die VO über die Tätigkeit von N. in eigener Praxis vom 20.
6. 1990 (GBl. DDR I 475) m. Änd. (insbes. durch den Einigungsvertrag) fort.

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