Handelsrecht

ist das Sonderrecht des
Kaufmanns. Es ist im wesentlichen Privatrecht. Subsidiär gilt das bürgerliche Recht, dem
die Rechtsnormen des Handelsgesetzbuchs (s.u.) als spezielle Regelung vorgehen (Art. 2
EGHGB). Das deutsche H. ist aus deutschen Stadtrechten hervorgegangen und stark
beeinflusst vom italienischen und französischen H. (code de commerce). Unter H. i.e.S.
versteht man das im HGB, in seinen Nebengesetzen und in verschiedenen, auf dem HGB
beruhenden Verordnungen geregelte Recht. Eine Sonderstellung nimmt hierbei das Seehandels-
und Binnenschiffahrtsrecht ein. Zum H. i.w.S. gehören das Gesellschaftsrecht, das
Recht des gewerblichen Rechtsschutzes, das Wertpapierrecht und das Bank- und Börsenrecht.
Quelle des H. ist vor allem das HGB vom 10. 5. 1897 (RGBl. S. 219 m. spät. Änd.), das
zusammen mit dem BGB am 1. 1. 1900 in Kraft getreten ist; es geht auf das Allgemeine
Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 zurück, das die erste Kodifikation des deutschen H.s
darstellt. Weitere Quellen sind zahlreiche das HGB ergänzende Nebengesetze und
Verordnungen. Daneben gelten in gewissem Umfang Handelsgewohnheitsrecht (Gewohnheitsrecht)
und Handelsbräuche (§ 346 HGB); ferner spielen im H. Allgemeine Geschäftsbedingungen
eine große Rolle. Zusätzlich gelten im H. viele internationale Vereinbarungen. Das Wesen
des H.s wird durch folgende Grundgedanken bestimmt: Das Vertrauen in den Rechtsschein wird
besonders geschützt. Es wird berücksichtigt, daß nur gegen Entgelt gehandelt wird und
die Geschäfte des Handelsverkehrs rasch abgewickelt werden. Um den H. beweglich zu
gestalten, sind Formvorschriften aufgehoben oder aufgelockert. Die Gerichtsbarkeit ist
verteilt auf die streitige Gerichtsbarkeit im Zivilprozess (Kammer für Handelssachen),
auf die freiwillige Gerichtsbarkeit (insbes. Handelsregister) und weitgehend auf die
Schiedsgerichtsbarkeit.

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